Revisorin prüft Zahlen

Die Müllermann AG möchte wissen, ob sie sich einer ordentlichen oder nur einer eingeschränkten Revision unterziehen müssen. Es ist ihnen bekannt, dass es dabei auf die Anzahl Vollzeitangestellten, den Jahresumsatz und die Bilanzsumme ankommt.

Die Revision ist grundsätzlich für alle Unternehmen Pflicht. Man unterscheidet zwischen ordentlicher und eingeschränkter Revision. Diese Prüfung soll Mehrwerte für Unternehmen schaffen. Die Revisionsstelle prüft bspw. die Jahresrechnung eines Unternehmens.

Unternehmen sind grundsätzlich dazu verpflichtet, sich durch eine vom Unternehmen unabhängige Person einer Art Geschäftsführungskontrolle zu unterziehen. Es gibt sowohl die etwas detailliertere ordentliche als auch die eingeschränkte Revision. Welches Unternehmen jeweils welche Form durchführen muss, hängt von dessen Grösse und Wichtigkeit ab.

Was ist die Revision?

Die Prüfung wird durch eine staatliche Revisionsstelle oder je nachdem durch einen zugelassenen Revisionsexperten vorgenommen. Unternehmen sind je nach Grösse und Wichtigkeit entweder zur ordentlichen oder aber zur eingeschränkten Revision verpflichtet. Es handelt sich eigentlich um eine Art Vergleich von Ist- und Soll- Zustand eines Unternehmens, auf welchen ein Bericht an die Geschäftsleitung folgt.

Ziel der Revision

Die Revision hat den Zweck, objektive und unabhängige Prüfungen und Beratungen durchzuführen, welche die Geschäftsprozesse eines Unternehmens verbessern und auch sonst Fortschritte bringen. Die Revision hilft bei der Erreichung der Unternehmens-Ziele, indem sie Kontrollen der Führungs- und der Überwachungsprozesse durchführt. Das Hauptziel der Revision ist also die Schaffung von Mehrwerten für das ganze Unternehmen.

Welche Revision-Arten gibt es?

Es existiert einerseits die ordentliche Revision, welche für Publikumsgesellschaften und andere Unternehmen von „wirtschaftlicher Bedeutung“ obligatorisch ist (Art. 727 OR). Daneben existiert die eingeschränkte Revision, welche in der Praxis als der Normalfall betrachtet wird (Art. 727a OR). Diese müssen grundsätzlich alle Unternehmen durchführen, die nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet sind, ausser sie können darauf verzichten (sog. opting outArt. 727a Abs. 2 OR).

Ordentliche Revision

Die  ordentliche Prüfung, welche komplexer gestaltet ist, muss von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen vorgenommen werden.

Diese Gesellschaften müssen eine ordentliche Revision durchführen:

  1. Publikumsgesellschaften, dies sind Gesellschaften, die:
  • Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben,
  • Anleihensobligationen ausstehend haben,
  • mindestens 20% der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft beitragen. (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR)
  1. Gesellschaften, die „wirtschaftlich bedeutend“ sind, also zwei der untenstehenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten:
  • Bilanzsumme von 20 Mio. Franken,
  • Umsatz von 40 Mio. Franken,
  • Durchschnittlich 250 Vollzeitstellen im Jahr (Art. 727 Abs. 2 Ziff. 1 OR)
  1. Gesellschaften, die eine Konzernrechnung erstellen müssen. (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 3 OR)
  1. Eine ordentliche Revision muss auch vorgenommen werden, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10% des Aktienkapitals vertreten, dies verlangen. (Art. 727 Abs. 2 OR)

 Eingeschränkte Revision

Alle Unternehmen, mit Ausnahme von Personengesellschaften, welche nicht zur  ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen eine eingeschränkte Revision durchführen.

Wichtigste Unterschiede ordentliche und eingeschränkte Revision

Kriterien

 Ordentliche Revision

 Eingeschränkte Revision
Anforderungen an den Prüfer
Zugelassene
RevisionsexpertInnen
Zugelassene RevisorInnen (oder durch zugelassene RevisionsexpertInnen) – Niedrigere Anforderungen an die Fachpraxis
Unabhängigkeit des Prüfers
 Hohe Anforderungen
Reduzierte Anforderungen im Fall der Mitwirkung bei der Buchführung und bei der Erbringung anderer Dienstleistungen
Umfang der Prüfung
  • Weitgehend
  • Prüfung Internes Kontrollsystem
  • Prüfung der Übereinstimmung mit dem gewählten Regelwerk
  • Prüfung der Gewinnverwendung
  • Verschiedene Prüfungsansätze und -methoden
  • Weniger weitgehend
  • Keine Prüfung Internes Kontrollsystem
  • Keine Prüfung der Übereinstimmung mit einem Regelwerk
  • Prüfung der Gewinnverwendung
  • Befragungen
  • Analytische Prüfungshandlungen und Detailprüfungen
Bericht an das Leitungsorgan  Umfassender Bericht   Kein formeller Bericht
 

Bericht an die Generalversammlung
  • Zusammenfassender Revisionsbericht
  • Eine positive Bestätigung
  • Die Empfehlung zur Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung
  • Zusammenfassender Revisionsbericht
  • Eine negative Bestätigung
  • Keine Empfehlung zur Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung
Anzeigepflicht
  • Verstösse gegen Gesetz, Statuten oder Organisationsreglement
  • Bei Untätigkeit des Oberleitungsorgans bei offensichtlicher Überschuldung
  • Keine Meldepflicht bei Verstössen gegen Gesetz oder Statuten
  • Bei Untätigkeit des Oberleitungsorgans bei offensichtlicher Überschuldung

Bei der ordentlichen Revision: Opting Up

Wenn ein Unternehmen die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision erfüllt, so muss diese durchgeführt werden. Es besteht keine Möglichkeit, auf die ordentliche Revision zu verzichten.

Allerdings ist es möglich, wenn nur eine eingeschränkte Revision erforderlich ist, trotzdem eine  ordentliche Revision vorzunehmen. Dies ist das sogenannte Opting-Up.

Bei der eingeschränkten Revision: Opting Out

Auch die eingeschränkte Revision ist grundsätzlich Pflicht für Unternehmen, die keine ordentliche Revision durchführen müssen. Wenn alle Aktionäre zustimmen, kann jedoch auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden. Dies geht jedoch nur dann, wenn das Unternehmen maximal zehn Vollzeitstellen im Jahr hat. Man nennt es Opting-Out.

Im Allgemeinen

Im Rahmen der Revision sind das Risikomanagement, die Kontrollen, die Führungs– sowie die Überwachungsprozesse zentrale Prüfungsbestandteile.

Ordentliche Revision

Bei der ordentlichen Revision wird geprüft, ob

Eingeschränkte Revision

Bei der eingeschränkten Revision wird geprüft, ob

  • die Jahresrechnung dem Gesetz oder den Statuten entspricht,
  • der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung bezüglich Verwendung des Bilanzgewinnes Gesetz und Statuten entspricht. (Art. 729a Abs. 1 OR)

Einschränkung: Im Rahmen der eingeschränkten Prüfung werden lediglich Befragungen, analytische Prüfungen und Detailprüfungen durchgeführt. (Art. 729a Abs. 2 OR)

Die Müllermann AG hat sich beraten lassen und weiss nun, aus welchen Gründen sie sich der eingeschränkten Revision unterziehen muss. Die Müllermann AG hat 55 Vollzeitbeschäftigte, also weniger als das die vorausgesetzten 250 Vollzeitstellen. Ihr erzielter Jahresgewinn liegt bei 25 Mio. Franken und die Bilanzsumme liegt bei 15 Mio. Franken. Daher fällt sie als „wirtschaftlich nicht bedeutendes“ Unternehmen unter die eingeschränkte Revision.

Unternehmen sind im Normalfall dazu verpflichtet, sich durch eine unabhängige Revisionsstelle einer Art Prüfung zu unterziehen. Es gibt sowohl die etwas detailliertere ordentliche als auch die eingeschränkte Revision. Je nach Grösse und Wichtigkeit des Unternehmens kommt jeweils die eine oder die andere zum Zuge.

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Unser Autor

Steuer- und Rechtsberatung artax Fide Consult AG

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