Beanspruchung der Rückerstattung
Wer Rückerstattung beansprucht, hat sie bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich zu beantragen. (Art. 33 VStG)
Erlöschen des Anspruchs
Der Anspruch erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Versicherungsleistung erbracht worden ist, gestellt wird. (Art. 33 VStG)
Entrichtung aufgrund Beanstandung ESTV
Es kann sein, dass die Verrechnungssteuer erst aufgrund einer Beanstandung der Eidgenössischen Steuerverwaltung entrichtet und überwälzt wurde. Ist die Frist bereits abgelaufen oder verbleiben von der Entrichtung der Steuer bis zu ihrem Ablauf nicht mindestens 60 Tage, so beginnt mit der Entrichtung der Steuer eine neue Frist von 60 Tagen zur Einreichung des Antrages. (Art. 32 Abs. 2 VStG)
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