Der Empfänger der um die Verrechnungssteuer gekürzten Versicherungsleistung hat Anspruch auf Rückerstattung der Steuer, wenn er die Abzugsbescheinigung des Versicherers (Art. 14 Abs. 2 VStG) vorlegt und alle Angaben angibt, die zur Geltendmachung der mit der Versicherung zusammenhängenden Steueransprüche des Bundes und der Kantone erforderlich sind. (Art. 33 VStG)

Beanspruchung der Rückerstattung

Wer Rückerstattung beansprucht, hat sie bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich zu beantragen. (Art. 33 VStG)

Erlöschen des Anspruchs

Der Anspruch erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Versicherungsleistung erbracht worden ist, gestellt wird. (Art. 33 VStG)

Entrichtung aufgrund Beanstandung ESTV

Es kann sein, dass die Verrechnungssteuer erst aufgrund einer Beanstandung der Eidgenössischen Steuerverwaltung entrichtet und überwälzt wurde. Ist die Frist bereits abgelaufen oder verbleiben von der Entrichtung der Steuer bis zu ihrem Ablauf nicht mindestens 60 Tage, so beginnt mit der Entrichtung der Steuer eine neue Frist von 60 Tagen zur Einreichung des Antrages. (Art. 32 Abs. 2 VStG)

Die zu verrechnenden oder zurückzuerstattenden Beträge werden nicht verzinst. (Art. 31 Abs. 4 VStG)

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