Ende März, Juni und September sind in einigen Kantonen der Schweiz offizielle Umzugstermine und viele Mieter sowie Vermieter stehen spätestens dann vor der Frage, wer für welche Schäden in der Wohnung aufkommen muss. 

Bei der Übernahme der Wohnung hat der Mieter Anspruch auf eine unversehrte und mängelfreie Wohnung. Treten die Schäden in der Wohnung erst während der Mietdauer auf, so haftet der Mieter für den kleinen Unterhalt und der Vermieter für grössere Schäden. Beim Auszug wird auf die übliche Abnützung und den verbleibenden Zeitwert geachtet. Dazu kann die Lebensdauertabelle herangezogen werden. 

Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung in einem Zustand zu übergeben, in dem der geplante Gebrauch (d.h. wohnen und leben) ohne Weiteres möglich ist (Art. 256 Abs. 1 OR). Der Vermieter muss ebenfalls schauen, dass dieser Zustand der Wohnung aufrecht erhalten bleibt (Art. 256 Abs. 1 OR). Der Mieter ist hingegen verpflichtet, die Wohnung in dem Zustand zurückzugeben, die sich aus dem „vertragsgemässen“ Gebrauch ergibt (Art. 267 Abs. 1 OR). Es gibt daher keine Pflicht, die Wohnung im gleichen Zustand zurückzugeben, wie man sie übernommen hat. Normale Abnutzungserscheinungen müssen daher nicht entschädigt werden. Die kritische Frage ist daher oft, welcher Gebrauch noch vertragsgemäss ist und wann ein Gebrauch übermässig war.

Grundsatz

Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung in einem tauglichen Zustand und zum vereinbarten Zeitpunkt zu übergeben (Art. 256 Abs. 1 OR). 

Rückgabeprotokoll des vorangehenden Mietverhältnisses

Der neue Mieter hat einen Anspruch darauf, das Rückgabeprotokoll des vorherigen Mietverhältnisses einzusehen, sofern die Wohnung vorher bereits vermietet und ein Rückgabeprotokoll erstellt wurde (Art. 256a Abs. 1 OR).

Schwerwiegender Mangel

Hintergrund

Wurde die Wohnung mit Mängel übergeben, welche den vorausgesetzten Gebrauch ausschliessen oder erheblich mindern, so muss sich das der Mieter nicht gefallen lassen. Wohnt bspw. der Vormieter noch in der Wohnung oder sind die Handwerker mit dem Umbau noch nicht fertig, so handelt es sich um einen solchen schwerwiegenden Mangel. (Art. 258 Abs. 1 und 2 OR)

Rechte des Mieters

Der neue Mieter muss dem Vermieter eine Frist ansetzen, in der er diese schwerwiegenden Schäden in der Wohnung behoben haben muss (Art. 107 Abs. 1 OR). Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist (d.h. der Vermieter hat das Problem nicht behoben) hat der Mieter folgende zwei Möglichkeiten:

  1. Der Mieter will weiterhin die Wohnung beziehen: Der Mieter hat Anspruch auf einen Schadenersatz (bspw. Hotelübernachtungen oder Einlagern der Möbel nach Art. 107 Abs. 2 OR )
  2. Der Mieter möchte die Wohnung nicht mehr beziehen: Der Mieter hat ebenfalls Anspruch auf einen Schadenersatz (bspw. die Kosten für die Wohnungssuche nach Art. 107 Abs. 2 OR)

Mittlerer oder kleiner Mangel

Hintergrund

Kleine oder mittlere Mängel sind störend und unangenehm, aber ermöglichen trotzdem das Wohnen in der neuen Wohnung. Muss bspw. noch eine Duschbrause ersetzt werden, so kann der neue Mieter trotzdem in der Wohnung wohnen. (Art. 258 Abs. 3 OR)

Recht des Mieters

Solche Mängel gehören zum kleinen Unterhalt (Art. 259 OR). Wären die Schäden in der Wohnung nach dem Mietantritt entstanden, so müsste diese der Mieter selber beheben (man spricht oft von einem Betrag bis 100 Franken). Da die Schäden in der Wohnung  bereits beim Einzug bestanden, müssen diese vom Vermieter behoben werden. Dem Mieter ist zu empfehlen, diese Schäden in der Wohnung mit einem eingeschrieben Brief zu melden oder in das Übernahmeprotokoll aufzunehmen, da sonst beim Auszug der Schaden selber bezahlt werden müsste.

Übernahmeprotokoll

Mit dem Wohnungsabnahmeprotokoll wird der Zustand der Wohnung festgehalten und vom bisherigen sowie neuen Mieter, wie auch vom Vermieter unterschrieben. Damit sollen allfällige Schäden in der Wohnung festgehalten werden und von wem diese zu bezahlen sind. Der Mieterverband stellt ein Muster eines Wohnungsabnahmeprotokolls zur Verfügung.

Kleine Mängel (sog. kleiner Unterhalt)

Schadenssumme / Betrag

Kleine Schäden in der Wohnung müssen durch den Mieter selber und auf eigene Kosten ausgebessert werden (Art. 259 OR). Dies wird als kleiner Unterhalt bezeichnet. Der Mieterverband spricht in diesem Zusammenhang von 100 Franken (Zürich) bis 150 Franken (Bern). Typische Beispiele sind defekte Glühbirnen oder Dichtungsringe bei Wasserhähnen.

Fachperson / Laie

Das Obergericht Bern hat hierzu entschieden, dass schlussendlich nicht auf den Schadensbetrag ankommt, sondern darauf, dass keine Fachperson beigezogen werden muss, um den Mangel zu beheben (Obergericht Bern: ZK 12 157 Rz. 25). Es stützt damit die herrschende Lehre, die davon ausgeht, dass die Unterhaltspflicht in jedem Fall nur solche Reinigungs- und Ausbesserungsarbeiten umfassen, die der durchschnittliche Mieter ohne besonderes Fachwissen ausführen kann (anstelle vieler: ZK-Higi, N 15, 20 und 32 zu Art. 259 OR). 

Mittlere oder grössere Mängel

Pflichten des Vermieters

Wenn Schäden in der Wohnung entstehen, die

  • der Mieter nicht zu verantworten hat und die nicht zum kleinen Unterhalt zählen, oder
  • den vertragsgemässen Gebrauch der Wohnung stören,

so muss der Vermieter diese Schäden in der Wohnung

Pflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, solche Schäden in der Wohnung schnellstmöglich zu melden (Art. 257g Abs. 1 OR), da er sonst für den Schaden haftet, die dem Vermieter aus der unterlassenen Meldung entsteht (Art. 257g Abs. 2 OR).

Grundsatz

Der Mieter muss die Wohnung sorgfältig nutzen (Art. 257f Abs. 1 OR). Nach Beendigung des Mietverhältnisses muss die Wohnung in dem Zustand zurückgegeben werden, die sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt (Art. 267 Abs. 1 OR). Eine Abnützung der Wohnung ist deshalb normal und ist bereits im Mietzins inbegriffen. 

Abnützung

Welche Schäden in der Wohnung sind normal und gehören zur gewöhnlichen Abnützung und welche Abnützung ist übermässig und muss durch den Mieter bezahlt werden? Diese Abgrenzung ist sehr schwierig. Jeder Fall muss einzeln betrachtet werden. Als Faustregel gilt, dass falls dem Mieter ein Unglück geschehen ist, es sich nicht mehr um eine normale Abnützung handelt.

Zeitwert

Lebensdauer

Nehmen wir an, der Vermieter verlangt die vollen Kosten für das Streichen der Wände, weil der Sohn des Mieters die Wände mit wasserfester Farbe „verschönert“ hat. Hier handelt es sich offensichtlich nicht um eine normale Abnützung, doch auch eine Wand hat eine Lebensdauer. Diese Lebensdauer bestimmt sich nach der Lebensdauertabelle, die gemeinsam vom Hauseigentümerverband und dem Mieterverband ausgearbeitet wurde.

Kostentragung

Eine normale Wand (sog. Weissputz) hat eine Lebensdauer von 20 Jahren. Zieht der Mieter bspw. nach 10 Jahren aus und muss die Wand neu gestrichen werden, so darf ihm der Vermieter nur 50% der Kosten für diese Schäden in der Wohnung verrechnen, da die Wand noch weitere 10 Jahre keine Reparatur notwendig gehabt hätte. Nach Ablauf der jeweiligen Lebensdauer müssen die Mieter jedoch gar keine Kosten mehr übernehmen, auch wenn eine Reparatur notwendig wird. 

Lebensdauertabelle

Dies ist ein Auszug aus der Lebensdauertabelle, die gemeinsam vom Hauseigentümerverband und dem Mieterverband ausgearbeitet wurde:

Objekt Lebensdauer
Badewanne emailiert 25 Jahre
Duschkabine aus Kunststoff 15 Jahre
Duschkabine mit Glaswänden 25 Jahre
Einzel-Warmwasserboiler 15 Jahre
Garnituren im Bad 15 Jahre (meistens)
Lavabo aus Keramik 35 Jahre
Tumbler & Waschmaschine (in der Wohnung des Mieters) 15 Jahre
Laminatböden 10/15/25 Jahre (je nach Qualiät)
Spannteppich 10 Jahre
Weissputz-Wände 20 Jahre
Türschlösser 30 Jahre
Dampfabzug 10 Jahre
Herd 15 Jahre
Geschirrspüler 15 Jahre
Kühlschrank 10 Jahre

Vorgehen

Beim Auszug ist ein Wohnungsabnahmeprotokoll zu erstellen, indem die Schäden aufgenommen werden. Solche Schäden sind ein typischer Fall für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung. Gewisse Versicherungen schränken die Haftung jedoch ein, wenn bspw. der Mieter Haustiere gehalten hat oder in der Wohnung geraucht hat. Fragen Sie deshalb frühzeitig bei Ihrer Versicherung nach, für welche Schäden sie aufkommen wird.

Nägel in der Wand

Simon hatte viele Bilder in seiner Wohnung aufgehängt. Es ist üblich, dass die Wände nach dem Auszug gestrichen werden und Simon basierend auf dem Zeitwert der Wände die Kosten teilweise übernehmen muss. Seine Versicherung wird diese Kosten voraussichtlich übernehmen.

Defekte Glühbirnen

Die Glühbirnen im Bad von Mark sind defekt, als dieser seine Wohnung aufgibt. Er muss diese Glühbirnen selber ersetzen, da dies zum kleinen Unterhalt gehört.

Tierliebhaberin

Ursula ist eine Katzenfreundin und hält vier Katzen in ihrer Wohnung. Die Wände weisen nach dem Auszug erhöhte Abnützungserscheinungen auf, die auf die Katzen zurückzuführen sind. Die Versicherung von Ursula übernimmt daher nicht alle Kosten, da Ursula die Haustiere nicht in ihrer Police hatte.

Gesprungenes Lavabo

Rudolf war stets sehr ordentlich und hat auf seine Wohnung aufgepasst. Beim Umzug lässt er jedoch einen schweren Gegenstand auf das neue Lavabo fallen, welches daraufhin einen Sprung erhält. Da das Lavabo aus Keramik eine Lebensdauer von 35 Jahren hat, muss Rudolf, bzw. seine Versicherung, fast den gesamten Wert des Lavabos ersetzen.

Schäden in der Wohnung muss sich der Mieter beim Einzug nicht gefallen lassen. Der Vermieter hat diese Schäden zu beheben. Geschehen solche Schäden während der Mietdauer, so muss sie der Mieter selber bezahlen, wenn es sich um einen kleinen Unterhalt handelt. Grössere Schäden muss der Vermieter beheben und bezahlen, jedoch muss ihn der Mieter darauf aufmerksam machen. Beim Auszug wird geschaut, ob ein übermässiger Gebrauch vorlag und falls ja, wird der zu bezahlende Schaden anhand des verbleibenden Zeitwerts berechnet.

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