Steuerpflichtige Personen
Die Schenkungssteuer wird von denjenigen Personen entrichtet, die das Vermögen unentgeltlich zugewendet erhalten.
Ort der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht besteht in dem Kanton, in dem der Schenker seinen Wohnsitz hat oder in dem Grundstücke oder Rechte an diesen übergehen. Die Pflicht zur Entrichtung der Schenkungssteuer betrifft dabei alle Beschenkten, unabhängig vom eigenen Wohnsitz.
- Kausalzusammenhang zwischen der Bereicherung des Beschenkten und der Entreicherung der Schenkers;
- Unentgeltlichkeit der Vermögenszuwendung (keine Gegenleistung)
- Schenkungswille („animus donandi“)
- Erbauskauf (Art. 495 ZGB);
- Schenkungen zu Lebzeiten an Erben und Nichterben;
- schenkungsweiser Erlass von Schulden;
- Erbvorempfänge, welche an die künftige Erbschaft angerechnet werden (Art. 626 ZGB);
- Gewährung eines zinslosen Darlehens unter Privaten (Art. 313 OR);
- Errichtung einer Stiftung zu Lebzeiten (Art. 80 ff ZGB);
- gemischte Schenkung.
Grundsatz
Der steuerliche Anspruch auf die Schenkungssteuer entsteht im Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung.
Schenkungsversprechen
Ein Schenkungsversprechen alleine löst noch keine Schenkungssteuer aus.
Grundsatz
Das übertragene Vermögen wird zum Verkehrswert im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs bemessen.
Wertpapiere
Werden Wertpapiere übertragen, so gelten die Kurswerte, oder alternativ die Schätzwerte bei fehlenden Kurswerten.
Schulden
Der Beschenkte darf vom erworbenen Vermögenswert die auf dem Schenkungsobjekt lastenden Schulden abziehen.
Steuerfreibeträge
Viele Kantone kennen zudem Steuerfreibeträge, die abhängig vom Verwandschaftsgrad sind. Die Steuerfreibeträge vermindern die zu versteuernde Schenkung. Zudem sind Schenkungen an Ehegatten und direkte Nachkommen oftmals steuerbefreit oder werden zumindest niedriger besteuert.
Höhe der Steuer
Die Schenkungssteuer berechnet sich nach dem Verwandschaftsgrad und der Höhe des Vermögensanfalls. Die Schenkungssteuer ist progressiv ausgestaltet.
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