Verwertungsfristen

Die Verwertungsfristen für bewegliche Sachen und Forderungen beginnen frühestens zehn Tage und spätestens zwei Monate nach Eingang des Begehrens.

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Pfändungsanschluss

Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen mittels Pfändungsanschluss an der Pfändung teil.

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