Die Verwertungsfristen für bewegliche Sachen und Forderungen beginnen frühestens zehn Tage und spätestens zwei Monate nach Eingang des Begehrens.
Weiterlesen →Kategorie: Betreibung Privatpersonen
Wenn der Schuldner nicht im Handelsregister eingetragen ist, wird nach dem Fortsetzungsbegehren die Betreibung auf dem Weg der Pfändung fortgesetzt.
Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen
Die Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen erfolgt entweder über eine öffentliche Versteigerung oder einen Freihandverkauf.
Weiterlesen →Verwertungsbegehren
Mit dem Verwertungsbegehren wird die Verwertung der gepfändeteten Vermögensstücke eingeleitet.
Weiterlesen →Pfändungsanschluss
Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen mittels Pfändungsanschluss an der Pfändung teil.
Weiterlesen →Pflichten des Pfändungs-Schuldners
Die Pflichten des Pfändungs-Schuldners sind die Teilnahme an der Pfändung, die Öffnung von Räumen und Behältnissen sowie die Auskunftspflicht.
Weiterlesen →Reihenfolge der Pfändung
Die Reihenfolge der Pfändung beginnt mit dem beweglichen Vermögen, wobei zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs gepfändet werden.
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