Wer betrieben wird, erhält vom Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl, mit der Aufforderung, innert 20 Tagen zu bezahlen, oder innert 10 Tagen Rechtsvorschlag zu erheben. Der Rechtsvorschlag richtet sich gegen den Bestand der Forderung. Der Rechtsvorschlag ist nicht zu begründen. Wurde Rechtsvorschlag erhoben, so erhält der Gläubiger eine Mitteilung auf seinem Exemplar des Zahlungsbefehls. Ein erhobener Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung, weshalb der Gläubiger das Rechtsöffnungsbegehren stellen muss, um den Rechtsvorschlag beseitigen zu können. Kommt es zu einem Gläubigerwechsel, so darf der Schuldner einen nachträglichen Rechtsvorschlag erheben.
Weiterlesen →Kategorie: Betreibung & Konkurs
Diese Kategorie behandelt die Voraussetzungen und das Verfahren im Allgemeinen, sowie im Zusammenhang mit Schuldbetreibungen von natürlichen Personen und das Konkursrecht bei juristischen Personen.
Zahlungsbefehl
Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl in doppelter Ausführung. Der Zahlungsbefehl beinhaltet u.a. die Aufforderung, innert 10 Tagen Rechtsvorschlag zu erheben, oder innert 20 Tagen die Schuld zu begleichen. Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner zugestellt und nach Ablauf der Bestreitungsfrist von 10 Tagen oder nach Erheben des Rechtsvorschlags ebenfalls dem Gläubiger. Der Zahlungsbefehl wird in der Regel vom Postbeamten zugestellt. Der Schuldner darf den Gläubiger auffordern, die Beweismittel offenzulegen. Nach Erhalt des Zahlungsbefehls hat der Gläubiger zwei Varianten, die als nächste Schritte in Frage kommen: Bezahlung oder Rechtsvorschlag.
Weiterlesen →Betreibungsbegehren
Das Betreibungsbegehren leitet das Betreibungsverfahren ein. Enthält das Betreibungsbegehren alle benötigten Angaben und sind die Kosten sind vom Gläubiger vorgeschossen worden, so erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
Weiterlesen →Widerruf des Konkurses
Der Widerruf des Konkurses erfolgt durch das Konkursgericht, wenn alle Forderungen bezahlt sind oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
Weiterlesen →Konkursbegehren
Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
Weiterlesen →Güterverzeichnis
Das Konkursgericht hat auf Verlangen des Gläubigers, sofern es zu dessen Sicherung geboten erscheint, die Aufnahme eines Güterverzeichnis anzuordnen.
Weiterlesen →Konkurseröffnung
Das Gericht entscheidet ohne Aufschub, auch in Abwesenheit der Parteien. Es spricht die Konkurseröffnung aus, sofern nicht ein Ausschlussgrund vorliegt.
Weiterlesen →Verteilung der verwerteten Pfändung
Die Verteilung der verwerteten Pfändung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
Weiterlesen →Verwertungsfristen
Die Verwertungsfristen für bewegliche Sachen und Forderungen beginnen frühestens zehn Tage und spätestens zwei Monate nach Eingang des Begehrens.
Weiterlesen →Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen
Die Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen erfolgt entweder über eine öffentliche Versteigerung oder einen Freihandverkauf.
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