Blutiger Boxkampf

Als schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB gelten diejenigen Eingriffe in die körperliche Integrität, welche eine schwere Schädigung am Körper oder an der Gesundheit darstellen. Dieser Artikel zeigt auf, wann es sich bei einem Eingriff in die körperliche Integrität eines Menschen um eine schwere Körperverletzung handelt, d.h. was sowohl der objektive Tatbestand (Taterfolg, Tathandlung und Kausalität), als auch der subjektive Tatbestand (Wissen und Willen) sind und welche Strafe die Folge ist. Die schwere Körperverletzung ist zudem von anderen Delikten abzugrenzen. Desweitern stellt sich die Frage der Konkurrenzen, d.h. welcher Tatbestand vorgeht, falls noch weitere Tatbestände erfüllt sind. 

Grundsatz

Die tatbestandsmässige Handlung besteht in der Zufügung einer schweren Schädigung des Körpers oder der Gesundheit. Als Schädigung der Gesundheit wird jedes Hervorrufen oder Steigern eines körperlichen oder geistig krankhaften Zustandes verstanden. Als Schädigung des Körpers gilt jede negative Beeinträchtigung der Substanz des menschlichen Körpers.

Tatbestände

Das Gesetz nennt exemplarisch Tatbestände, welche als schwere Körperverletzung gelten:

  • Zufügen einer lebensgefährlichen Verletzung;
  • Verstümmelung des Körpers;
  • Zerstümmelung oder unbrauchbar machen wichtiger Organe (bspw. Augen oder Ohren) oder eines Glieds (bspw. Hände oder Füsse);
  • Zufügung bleibender Nachteile, wie Gebrechlichkeit, Arbeitsunfähigkeit, Drogensucht, dauernde Krankheit oder Geisteskrankheit;
  • Arge und bleibende Entstellung des Gesichts;
  • eine andere schwere Schädigung (bspw. lange Bewusstlosigkeit oder lange Heilungsdauer).

Lebensgefährliche Verletzung

Als lebensgefährliche Verletzung gilt eine Körperverletzung, die den Tod ernstlich wahrscheinlich macht. Es spielt daher keine Rolle, wenn bloss die zur Verletzung führende Handlung lebensgefährlich war oder ein bestimmtes Tatmittel eingesetzt war, welches an sich gefährlich ist. Es kommt lediglich darauf an, dass die Verletzung an sich den Tod als ernstlich wahrscheinlich erscheinen lässt.

Entstellung des Gesichts

Eine Entstellung des Gesichts gilt als schwere Körperverletzung, wenn diese arg und bleibend ist. Dies gilt bspw. selbst bei einer verheilten Schnittwunde im Gesicht, sofern diese Verheilung deutlich erkennbar bleibt. Dies ist damit zu begründen, dass eine solche die Mimik des Geschädigten beeinträchtigt. 

Beruf des Opfers

Ob im Zweifelsfall eine schwere Körperverletzung vorliegt, kann unter anderem damit abgeschätzt werden, was die beruflichen Folgen für den Geschädigten sind. 

Vom Täter wird verlangt, dass er mit Vorsatz, jedoch mindestens mit Eventualvorsatz gehandelt hat, was die Tathandlung und den Taterfolg angeht. Die Tatfolgen muss er sich dabei nicht im Detail vorgestellt haben.

Schwere Körperverletzungen sind Verbrechen und mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 122 StGB).  

Die schwere Körperverletzung ist von der leichten Körperverletzung abzugrenzen, welche „nur“ eine „leichte“ Schädigung am Körper oder der Gesundheit zur Folge haben. Die schwere Körperverletzung ist ebenfalls von den Tätlichkeiten abzugrenzen, welche keine Gesundheitsschädigung oder eine Schädigung des Körpers zur Folge haben.  

Will der Täter eine Körperverletzung begehen und verursacht jedoch eine Tötung, so steht diese in echter Konkurrenz zur fahrlässigen Tötung.

Samuel hat sich von Pascal Geld ausgeliehen, welches aber nicht zurückzahlen kann. Daraufhin besucht ihn Pascal bei ihm zu Hause. Um Samuel zu einer schnelleren Rückzahlung zu ermutigen, will er ihm Schmerzen zufügen und ihm eine bleibende Erinnerung verpassen. Dies erreicht er, indem er seine Zigarette im Gesicht von Samuel ausdrückt, was eine üble Narbe zur Folge haben wird. Pascal hat sich der schweren Körperverletzung schuldig gemacht, da er eine schwere Schädigung am Körper verursacht hat. Diese schwere Schädigung wird u.a. dann angenommen, wenn die Tat eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts zur Folge hat. Da Pascal die Tathandlung durchführen wollte und ihm zumindest eventualvorsätzlich klar sein musste, was die Folgen seiner Tat sind, machte er sich strafbar. 

Als schwere Körperverletzung gilt die Zufügung einer schweren Schädigung am Körper oder an der Gesundheit. Das Gesetz nennt exemplarisch Tatbestände, welche als schwere Körperverletzung gelten. Dazu zählen das Zufügen einer lebensgefährlichen Verletzung, die Verstümmelung des Körpers, die Zerstümmelung oder unbrauchbar machen wichtiger Organe (bspw. Augen oder Ohren) oder eines Glieds (bspw. Hände oder Füsse), die Zufügung bleibender Nachteile, wie Gebrechlichkeit, Arbeitsunfähigkeit, Drogensucht, dauernde Krankheit oder Geisteskrankheit, die arge und bleibende Entstellung des Gesichts sowie eine andere schwere Schädigung. Es handelt sich um ein Offizialdelikt, welches mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft wird.  

Gefällt Ihnen dieser Artikel?

- Keine Legal-News mehr verpassen

- Nützliche Alltags-Tipps rund ums Recht

- Hintergründe für Private, Unternehmen und Juristen

lexwiki.ch und unsere Autoren können keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf unseren Seiten angezeigten Informationen übernehmen. Die Artikel stellen die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung geltende Rechtslage dar. Leider können wir nicht garantieren, dass jeder Artikel aktuell ist. Die Artikel auf unserer Plattform ersetzen keine Beratung durch einen Rechtsanwalt. lexwiki.ch bietet einen ersten Überblick für Personen mit einer juristischen Frage und dient als Informationsplattform für den an Rechtsfragen interessierten Mitbürger. Um bei juristischen Fragen die richtigen Schlüsse ziehen zu können, ist neben umfangreichem Knowhow im entsprechenden juristischen Bereich die Kenntnis des konkreten Sachverhaltes unabdingbar. Wir möchten Sie daher bitten, basierend auf den auf unserer Plattform zur Verfügung gestellten Inhalten keine voreiligen Schlüsse zu ziehen und möglichst frühzeitig professionelle Rechtsberatung beizuziehen. Das spart i.d.R. Kosten und verhindert, dass irreversibler Schaden angerichtet wird.

Die Plattform lexwiki.ch bietet insbesondere in der Form von News-Artikeln Autoren die Möglichkeit, ihre Meinungen und Analysen zu spezifischen Fällen und Themen zu veröffentlichen. Die Plattform lexwiki.ch ist unabhängig und ist keinem politischen Spektrum zuzuordnen. Die hier vertretenen und als solche gekennzeichneten Meinungen von Autoren sind ausschliesslich als eben solche zu verstehen. Wir bieten falls gewünscht gerne Hand zu Gegendarstellungen. Bitte kontaktieren Sie uns über die auf allen Seiten zur Verfügung stehende Kommentarfunktion. Die Kommentare werden nicht direkt veröffentlicht.

[wdfb_like_button]

Unser Autor

Kommentare

  1. Anonymous

    Gilt das Vergrössern einer Narbe von 1mm Durchmesser und 1mm Tiefe auf 2mm Durchmesser und mindestens 2mm Tiefe auf der Nase durch den verpfuschten Eingriff ohne Aufklärung einer Dermatologin als schwere Körperverletzung? Der Polizeiposten meint nein und verweigert eine entsprechende Anzeige.

  2. Anastasius

    Eine Chirurgin hat einen kleinchirurgischen Eingriff an der Nase vorgenommen und nie über die Risiken aufgeklärt. Die runde Narbe 1mm Durchmesser wurde dabei auf einen Durchmesser von total 2mm und um die Tiefe von mindestens 1mm vergrössert. Resultat ist nun ein grosser Krater auf der Nase. Die Anzeige auf dem Polizeiposten wegen schwerer Körperverletzung wurde verweigert. Zurecht?

      1. Anastasius

        Danke für die Antwort. Sie wurde dann vielleicht auch entgegen genommen (man hat mir zwar am Posten eher den Eindruck vermittelt, dass dies nicht massgebend sei > Er kenne schliesslich seine Staatsanwälte). Der Polizist hat mich dann eine Woche später angerufen und gemeint, die Staatsanwalt werde dies nicht verfolgen. Auf meine Anfrage warum dies nicht als fahrlässige schwere Körperverletzung (die leichte wäre leider bereits zu spät) zu qualifizieren sei, sagte er nur, es existiere bestimmt ein Bundesgerichtsurteil darüber, was als „arge und bleibende Entstellung des Gesichts“ gelte. Könnte ich auf eine schriftliche Ablehnung der Anzeige bestehen? Der Polizist sagte, er werde die Akten noch pendent behalten.

  3. Person41

    Zwei Personen gehen einkaufen. Eine ist 75 die andere 41. Sei kommen aus dem Laden. Die 41er Person schiebt den Einkaufswagen. Die 75 Jährige Person folgt mit Abstand. Sie spricht die person vorne an. Diese dreht sich um und steht auf die Seite vom Wagen. Genau in diesem Augenblick stösst ein Kind (12Jährig) mit voller Wucht sein Spielkamerad (12Jährig) von hinten. Das gestossene Kind Stösst mit voller Wicht die 75Jährige Person in den Rücken und steht sogar auf die Wade. Die 75 Jährige Person stürzt mit erhobenen gestreckten rechten Arm und Hand auf den Wagengriff und knallt anschliessend auf den Marmorboden. Der Arm knickt ein und der Oberarm bricht dreifach bei der Kugel. Polizei kommt nimmt Zeugen auf. Notarzt kommt. Die 75 Jährige muss ins Spital nach drei Tagen wird sie Operiert. Die Polizei schreibt kein Unfallprotokoll nur ein Jounraleintrag.
    Weil es nicht mit Absicht geschehen ist. (Ein Security hat vorgägnig die Kinder aus dem Laden befohlen, weil sie gefährlich herumgeblödelt haben). Gemäss Polizei soll keien Anzeige gemacht werden, weil die sowieso nicht vom Richter akzeptiert würde. Die Versicherung der Geschädigten person werde für den Schaden aufkommen. Oder falls die beiden Familien der Kinder eine Versicherung hätten, vielleicht deren. Eine Mutter eines der Kinder hat die 41Jährige Person angerufen und sich entschuldigt nach dem der Polizist mit ihr gesprochen hat. Das zweite Kind habe den Eltern zuhause nichts erzählt gemäss der ersten Mutter. Der Polzist habe im Anschluss mit beiden Eltern der beiden Kinder gesprochen und wolle die Namen der bneiden Kinder der 41 Person „leifern“. Die Versicherung möchte den genauen Vorgang wissen und benötigt ein Protokoll oder ähnliches. Im Spital wurde Fremdeinwirkung nirgend aufgeschrieben. Obschon mehrfach erwähnt.
    Ist in dem Fall alles korrekt aufgenommen bzw. abgelaufen (seitens Polizei/Spital)?

  4. Erik Homburger

    Ein man schupft den anderen auf seine Antwort hör auf schupft er ihn. Erneut am Hals. Der gschupfte gibt ihm eine ohrfeige worauf der geschlagene umfällt sich den Arm und dir Nase bricht am Boden liegend greift er nach dem ohrfeigeber der erneut sagt reicht es nicht und sich von den greifenden Händen mit den Beinen befreit worauf er beim befreien noch sein Gesicht Lei ht trifft. (ungewoll) man am Boden erleidet riss im trommelfell gebrochenen arm und nasenbruch ist das eine schwere körperverletzung?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.