Handschlag vor Regenbogenflagge
Der Arbeitgeber darf seine (privatrechtlichen) Angestellten weder beim Bewerbungsgespräch noch später nach ihrer sexuellen Ausrichtung befragen. Fragt er trotzdem, müssen die Betroffenen hierauf nicht antworten oder dürfen ausnahmsweise unwahr antworten (sogenanntes Notwehrrecht der Lüge). Das Verschweigen der sexuellen Orientierung berechtigt den Arbeitgeber als Grundsatz nicht zur Auflösung des Arbeitsvertrages durch Rücktritt oder Kündigung, da diese die Eignung zum Beruf kaum je negativ beeinflusst. Eine Kündigung wegen Homosexualität ist zwar gültig, aber missbräuchlich und demzufolge entschädigungspflichtig. Ausnahmen von diesen Regelungen gelten für Tendenzbetriebe, also weltanschaulich ausgerichtete Unternehmen wie kirchliche Organisationen und politische Parteien.
Leben Sie allein oder im Konkubinat, sind Sie homo- oder heterosexuell? Dies ist allein Ihre Sache. Ihre persönlichen Lebensumstände und Ihre sexuelle Orientierung gehen niemanden etwas an. Auch nicht Ihren Vorgesetzten. Ihr Chef darf Sie nicht danach fragen, weder beim Vorstellungsgespräch noch danach. Fragt er Sie trotzdem, ob Sie schwul sind, müssen Sie hierauf nicht antworten oder dürfen ausnahmsweise lügen. Erfährt der Arbeitgeber später von Ihrer Homosexualität und beendet deshalb das Arbeitsverhältnis, ist dies meist missbräuchlich und das Unternehmen hat eine Entschädigung zu leisten. Anders wäre die Rechtslage, wenn die sexuelle Orientierung die Eignung für die Tätigkeit, für die Sie gemäss Arbeitsvertrag angestellt wurden, negativ beeinflusst. Für Angestellte in Tendenzbetrieben wie kirchliche Organisationen und für Angestellte im öffentlichen Dienst gelten besondere Bestimmungen.
Die Schweiz ist ein aufgeklärtes, liberales und tolerantes Land. Es ist richtig, Mitarbeitende wegen ihrer Homosexualität nicht zu diskriminieren, weder am Arbeitsplatz, noch überhaupt. Die Grenze des Schutzes der Persönlichkeit der Arbeitnehmer soll (erst) dort gezogen werden, wo die persönlichen Eigenschaften wie Sexualität oder Religion den Betroffenen für den konkreten Job ungeeignet werden lassen. Es sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Der Schweizer Botschafter untersteht als diplomatischer Mitarbeiter des Bundes dem öffentlichen Recht. In Abweichung zu den vorstehenden Ausführungen gelten für ihn Spezialbestimmungen. In der Privatwirtschaft wäre die Homosexualität am Arbeitsplatz kein Grund für eine Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Eine Kündigung wäre missbräuchlich.
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