Schuld oder Unschuld?
Was ist eine Selbstanzeige?
Wenn ein Steuerpflichtiger eine von ihm begangene Steuerhinterziehung selber anzeigt, so wird er einmal in seinem Leben für diese Steuerhinterziehung nicht bestraft (Art. 175 Abs. 3 DBG und Art. 56 Abs. 1bis StHG).
Für welche Steuern gilt dies?
Die Möglichkeit der straflosen Selbstanzeige besteht für die direkte Bundessteuer und für die Einkommens- und Vermögenssteuer der Kantone und der Gemeinden. Ebenso gilt diese Option für die indirekten Steuern (bspw. Mehrwertsteuer).
Welches sind die Folgen?
Falls alle Voraussetzungen für eine straflose Selbstanzeige gegeben sind, so werden lediglich die Nachsteuern (bis zu 10 Jahre) inkl. Zinsen erhoben. Die Steuerhinterziehung und alle anderen zum Zwecke der Hinterziehung begangenen Delikte, wie z.B. Steuerbetrug, werden nicht verfolgt. (Art. 175 Abs. 3 DBG und Art. 56 Abs. 1bis StHG sowie Art. 186 Abs. 3 DBG und Art. 59 Abs. 2bis StHG)
Erstmaligkeit
Es muss sich um eine erstmalige Selbstanzeige handeln.
Keine Kenntnis der Steuerbehörden über die Hinterziehung
Die Straflosigkeit einer Selbstanzeige kann nur dann gewährt werden, wenn die Steuerbehörden noch keine Kenntnis von der Hinterziehung hatten (Art. 175 Abs. 3 lit. a DBG und Art. 56 Abs. 1bis lit. a StHG).
Vorbehaltlose Unterstützung
Die steuerpflichtige Person muss die Steuerbehörden bei der Festsetzung der geschuldeten Nachsteuer vorbehaltlos unterstützen (Art. 175 Abs. 3 lit. b DBG/ Art. 56 Abs. 1bis lit. b StHG).
Bezahlung der Nachsteuer
Die steuerpflichtige Person muss alles unternehmen, um die von ihr geschuldeten Nachsteuer zu bezahlen (Art. 175 Abs. 3 lit. c DBG/ Art. 56 Abs. 1bis lit. c StHG).
Sowohl natürliche als auch juristische Personen haben die Möglichkeit der erstmaligen straflosen Selbstanzeige (Art. 175 Abs. 3 DBG und Art. 56 Abs. 1bis StHG sowie Art. 181a DBG und Art. 57b StHG).
Grundsatz
Die straflose Selbstanzeige wird auf alle an einer Steuerhinterziehung Teilnehmenden angewandt. Anstifter, Gehilfen oder Mittäter können unter den selben Voraussetzungen wie die steuerpflichtige Person von der straflosen Selbstanzeige Gebrauch machen.
Hinweis
Wenn sich mehrere Täter an der Straftat beteiligt haben, so müssen alle gleichzeitig eine Selbstanzeige vornehmen. Wenn nämlich nur einer der Beteiligten eine Selbstanzeige einreicht, dann gilt die Tat bei den übrigen als entdeckt und eine straflose Selbstanzeige ist für die anderen Beteiligten nicht mehr möglich.
Bei jeder weiteren Selbstanzeige kann die Busse, sofern die oben genannten Voraussetzungen (bspw. Erstmaligkeit) erfüllt sind, auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer reduziert werden (Art. 175 Abs. 4 DBG und Art. 56 Abs. 1ter StHG).
Herr Moor, der zum ersten Mal in seinem Leben Steuern hinterzogen hat, hat die Steuerbehörde darüber informiert. Diese hat die Steuerhinterziehung durch Herrn Moor zu diesem Zeitpunkt noch nicht bemerkt. Damit die straflose Selbstanzeige zustande kommt, muss er die Steuerverwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer unterstützen und den von ihm geschuldeten Betrag ausgleichen. Herr Moor möchte diese Voraussetzungen auf jeden Fall erfüllen. Dabei handelt es sich um eine einmalige, straflose Selbstanzeige.
Die straflose Selbstanzeige steht dem Steuerpflichtigen im Rahmen des Steuerstrafrechts einmal im Leben zur Verfügung. Dies bedeutet, dass eine Steuerhinterziehung nicht bestraft wird und nur Nachsteuern und Zinsen zu bezahlen sind. Bei jeder weiteren Selbstanzeige kann die Busse auf einen Fünftel des hinterzogenen Steuerbetrags herabgesetzt werden.
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