Vom Betreibungsamt werden als Sicherungsmassnahmen folgende Dinge verwahrt:

  • Geld,
  • Banknoten,
  • Inhaberpapiere,
  • Wechsel und andere Indossamente,
  • Edelmetalle und andere Kostbarkeiten.

Andere bewegliche Sachen können einstweilen beim Schuldners oder bei einem Dritten gelassen werden. Diese verpflichten sich, diese jederzeit zur Verfügung zu halten.

Auch diese Sachen sind in amtliche Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für angemessen erachtet oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung begründeten Rechte angebracht ist.

Die Besitznahme durch das Betreibungsamt ist auch dann zulässig, wenn ein Dritter Pfandrecht an der Sache hat. Gelangt diese nicht zur Verwertung, so wird sie dem Pfandgläubiger zurückgegeben. (Art. 98 SchKG)

Bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen wird der Schuldner des Betriebenen informiert, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne. (Art. 99 SchKG)
Das Betreibungsamt sorgt für die Erhaltung der gepfändeten Rechte und stellt Rechnungen für fällige Forderungen. (Art. 100 SchKG)

Vormerkung im Grundbuch

Die Pfändung eines Grundstücks hat die Wirkung einer Verfügungsbeschränkung. Das Betreibungsamt teilt sie dem Grundbuchamt unter Angabe des Zeitpunktes und des Betrages, zur Vormerkung unverzüglich mit. Ebenso sind die Teilnahme neuer Gläubiger an der Pfändung und der Wegfall der Pfändung mitzuteilen.

Die Vormerkung wird gelöscht, wenn das Verwertungsbegehren nicht innert zwei Jahren nach der Pfändung gestellt wird. (Art. 101 SchKG)

Früchte und Erträgnisse

Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.

Das Betreibungsamt hat die Grundpfandgläubiger sowie gegebenenfalls die Mieter oder Pächter von der erfolgten Pfändung zu informieren.

Das Betreibungsamt sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks. (Art. 102 SchKG)

Einheimsen der Früchte

Das Betreibungsamt sorgt für das Einholen der Früchte.

Im Falle des Bedürfnisses sind die Früchte zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie in Anspruch zu nehmen. (Art. 103 SchKG)

Wird eine Nutzungsrecht oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem anderen Gemeinschaftsvermögen gepfändet, so informiert das Betreibungsamt die beteiligten Dritten. (Art. 104 SchKG)
Der Gläubiger hat dem Betreibungsamt auf Verlangen die Kosten der Aufbewahrung und des Unterhalts gepfändeter Vermögensstücke vorzuschiessen. (Art. 105 SchKG)

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