Vormerkung im Grundbuch
Die Pfändung eines Grundstücks hat die Wirkung einer Verfügungsbeschränkung. Das Betreibungsamt teilt sie dem Grundbuchamt unter Angabe des Zeitpunktes und des Betrages, zur Vormerkung unverzüglich mit. Ebenso sind die Teilnahme neuer Gläubiger an der Pfändung und der Wegfall der Pfändung mitzuteilen.
Die Vormerkung wird gelöscht, wenn das Verwertungsbegehren nicht innert zwei Jahren nach der Pfändung gestellt wird. (Art. 101 SchKG)
Früchte und Erträgnisse
Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
Das Betreibungsamt hat die Grundpfandgläubiger sowie gegebenenfalls die Mieter oder Pächter von der erfolgten Pfändung zu informieren.
Das Betreibungsamt sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks. (Art. 102 SchKG)
Einheimsen der Früchte
Das Betreibungsamt sorgt für das Einholen der Früchte.
Im Falle des Bedürfnisses sind die Früchte zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie in Anspruch zu nehmen. (Art. 103 SchKG)
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