Après-Ski – Skiunfall unter Alkoholeinfluss

Winterzeit ist Ski-Zeit und gerne gönnen sich Schneesportler auch mal einen (oder mehrere) Jagertee zum Après-Ski, doch leicht führt dies zu einem Skiunfall unter Alkoholeinfluss. Dies geschieht öfter, als man denkt. Eine Schweizer Studie zeigt, dass 20% aller verunfallten Personen auf der Piste mit Alkohol im Blut unterwegs sind.

Wie beurteilt sich dieser Sachverhalt aus rechtlicher Sicht, was sind dabei insbesondere die Konsequenzen, Möglichkeiten oder Chancen für den interessierten Leser und zu welchem Schluss gelangt der Autor aus persönlicher Sicht? Erfahren Sie mehr!   

Messung der Blutalkoholwerte

In der Schweiz gibt es keine Promillegrenze für Ski- und Snowboardfahrer, nicht so wie auf der Strasse. Daher wird in der Regel bei einem Skiunfall nicht der Blutalkoholwert gemessen, da die Rettung nur durch den Rettungsdienst geschieht und die Polizei nicht auf der Piste präsent ist. Die Verletzten werden nach der Rettung ins Spital gebracht, wo der Blutalkoholwert zudem nicht standardmässig gemessen wird. Es findet also keine grundlegende Untersuchung statt, ob ein Skiunfall unter Alkoholeinfluss stattgefunden hat. Wird der Blutalkoholwert jedoch gemessen und aktenkundig, so hat dies Konsequenzen.

Selbstunfall

Bei einem grobfahrlässig verschuldeten Unfall kann die Taggeldversicherung die Leistungen kürzen (Art. 37 Abs. 2 UVG). Ist der Unfall aufgrund des Alkoholkonsums passiert, so gilt dies als je nach Promillewert als grobfahrlässig und hat eine Leistungskürzung zur Folge.

Der Umfang der Kürzungen hängt vom Blutalkoholwert ab. Beträgt die Alkoholkonzentration im Blut zwischen 0,8 bis 1,2 Promille, so hat das eine Kürzung von 20% der Taggelder zur Folge. Jede weitere 0,4 Promille führt zu einer weiteren Kürzung im Umfang von 10% (BGE 129 V 354).

Die Heilungskosten und allfällige Invalidenrenten sind von der Kürzung bei einem Skiunfall unter Alkoholeinfluss nicht betroffen.

Schaden bei Drittpersonen

Wer einen Schaden durch einen Unfall erleidet, holt unter Umständen die Polizei dazu. Diese kann bei Verdacht einen Alkoholtest durchführen. 

Wurde der Unfall grobfahrlässig, d.h. unter erhöhtem Alkoholeinfluss, herbeigeführt, so kann die Privathaftpflichtversicherung die Leistungen kürzen. Die Kürzung erfolgt im Verhältnis zum Verschuldungsgrad. Die Privathaftpflichtversicherung kann je nachdem dem Verursacher die gesamten Kosten überwälzen (Art. 14 Abs. 2/3 VVG). Wurde der Unfall jedoch leichtfahrlässig herbeigeführt, so übernimmt die Versicherung den gesamten Schaden (Art. 14 Abs. 4 VVG). 

Ein Skiunfall unter Alkoholeinfluss hat zur Folge, dass die Taggeldversicherung gekürzt werden kann. Handelt es sich jedoch nicht nur um einen Selbstunfall, sondern sind auch noch weitere Personen geschädigt worden, so kann die Privathaftpflichtversicherung die Leistungen kürzen. In einem solchen Fall müsste der alkoholisierte Schädiger den gesamten Schaden übernehmen und aus der eigenen Tasche bezahlen. Dies verdeutlicht das folgende Beispiel: 

Dominik ist ein draufgängerischer Snowboarder und passionierter Partylöwe. Jeden Nachmittag genehmigt er sich mit seinen Freunden einen Jagertee in der Berghütte, bevor er sich aufmacht, ins Tal zu fahren. An einem Nachmittag übertreibt er es aber und fährt nach einem Trinkspiel mit übersteigertem Selbstbewusstsein das Tal hinunter. Mit überhöhtem Tempo kracht er in einen älteren Herrn, worauf die REGA kommen muss. Dominik wird Blut abgenommen und eine Blutalkoholkonzentration von knapp 1,5 Promille gemessen. Seine Taggelder wurden daraufhin um 30% gekürzt und zudem übernahm die Privathaftpflichtversicherung einiges vom Schaden, welchen der ältere Herr erlitten hatte, nicht. 

Alkoholisierte Fahrer sind nicht nur auf der Strasse, sondern auch auf der Skipiste ein Risiko für sich selber und vor allem für unbeteiligte Dritte. Es ist daher zu begrüssen, dass Unfälle unter Alkoholeinfluss Kürzungen von Versicherungsleistungen zur Folge haben. Es wäre zudem prüfenswert, eine Promillegrenze auf der Skipiste einzuführen. 

Bei einem Skiunfall unter Alkoholeinfluss können ab 0,8 Promille die Taggelder um 20% gekürzt werden. Erleidet durch den Unfall noch eine Drittperson einen Schaden, so darf die Privathaftpflicht zudem einen Teil des Schadens an den Verursacher überwälzen.

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