Wann handelt es sich um Steuerbetrug?
Steuerbetrug begeht, wer zur Begehung einer Steuerhinterziehung vorsätzlich gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht (Art. 186 DBG bzw. Art. 59 StHG). Die Tat gilt laut Steuerstrafrecht dann als begangen, wenn die gefälschten Urkunden in den Besitz der Steuerverwaltung übergehen.
Strafe
Bestraft wird das Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe bis zu 30’000.-.
Art des Delikts
Steuerbetrug ist ein Tätigkeitsdelikt, es muss also nicht zum vollendeten Steuerbetrug kommen. Es genügt bereits, dass jemand vorsätzlich bspw. eine inhaltlich unwahre Urkunde an die Steuerbehörde einreicht.
Verwendung von Urkunden
Im Gegensatz zur Steuerhinterziehung stützt sich die falsche Deklaration bei einem Steuerbetrug auf gefälschte, verfälschte bzw. inhaltlich unwahre Belege. Ein Steuerbetrug geht meist mit einer Steuerhinterziehung einher.
Konkurrenz
Steuerbetrug steht in Konkurrenz zur Steuerhinterziehung und wird zusätzlich bestraft (Art. 186 Abs. 2 DBG bzw. Art. 59 Abs. 2 StHG). Bezüglich dieser gesetzlich verankerten Konkurrenz und der doppelten Bestrafung bestehen grosse Meinungsverschiedenheiten. Im Rahmen der Revision im Schweizer Steuerstrafrecht soll es unter anderem diesbezüglich zu einer Neuregelung kommen. Steuerbetrug soll eine qualifizierte Form der Steuerhinterziehung darstellen und so wiederum die doppelte Bestrafung ausschliessen.
Vorsatz
Ein wichtiger Unterschied besteht auch darin, dass beim Steuerbetrug, anders als bei der Steuerhinterziehung welche auch fahrlässig begangen werden kann, Vorsatz erforderlich ist.
Übersicht
Steuerhinterziehung |
Steuerbetrug |
Art. 175 DBG und Art. 56 StHG |
Art. 186 DBG und Art. 59 StHG |
Verheimlichung steuerbarer Tatbestände | Erstellen oder erstellen lassen und Verwendung gefälschter, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden zwecks Steuerhinterziehung |
Nicht oder unvollständige Angaben gegenüber Behörden betreffend steuerlich relevante Tatsachen | z.B.: Jahresrechnungen, Lohnausweise, nicht aber die Steuererklärung selbst |
Strafe: Busse | Strafe: Freiheitsstrafe |
Der Begriff
Zum Urkundenbegriff im Steuerstrafrecht hat sich das Bundesgericht in einem seiner Entscheide geäussert. (BGE 125 IV 17, s. 22/ 2.a/ aa.) „Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als Urkunden gelten deshalb unter anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen“ (Art. 110 Abs. 4 & 5 StGB).
Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter kommen bspw. als mögliche Urkunden in Frage (Art. 186 Abs. 1 DBG).
Eine Urkunde kann gefälscht, verfälscht oder inhaltlich unwahr sein.
Gefälschte Urkunde
Gefälscht ist eine Urkunde, die in Wirklichkeit von jemand anderem ausgestellt wurde, als sie den Anschein macht. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Unternehmen auf einem Rechnungsformular ihres Lieferanten fiktive Rechnungen an sich selbst schreibt.
Verfälschte Urkunde
Verfälscht ist eine Urkunde dann, wenn die Person den Inhalt einer ausgestellten Urkunde nachträglich und unberechtigterweise verändert.
Inhaltlich unwahre Urkunde
Inhaltlich unwahr ist eine Urkunde dann, wenn eine rechtlich relevante Tatsache nicht richtig beurkundet ist. Ein Beispiel dafür wäre, dass z.B. ein Lieferant auf Wunsch des Steuerpflichtigen fiktive Rechnungen für dessen Unternehmen ausstellt. Es handelt sich dabei nicht um gefälschte Rechnungen, da die richtige Person sie ausgestellt hat, jedoch ist der in ihr bestätigte Inhalt unwahr.
Merke: Generell ist es den Kantonen überlassen ist, wie sie den Begriff genau definieren.
Zur Ausübung dieses Delikts kommen einerseits der Steuerpflichtige selbst, bzw. dessen vertraglicher oder gesetzlicher Vertreter in Betracht. Andererseits aber auch Organe oder deren vertragliche oder gesetzliche Vertreter im Falle der Begehung eines Steuerbetruges mit Wirkung für eine juristische Person.
Anstifter, Gehilfen und Mittäter (z.B. Treuhänder; Steuerberater) werden auch unter Strafe gestellt (Art. 333 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 f. StGB).
Liegt eine straflose Selbstanzeige vor, so wird von der Strafverfolgung aller anderen Straftaten abgesehen, welche zum Zwecke der Steuerhinterziehung begangen worden sind. Darunter fällt auch die Verfolgung des Steuerbetruges (Art. 181a Abs. 1 DBG bzw. Art. 57b Abs. 1 StHG).
Bei Ausübung eines Steuerbetrugs sind die ordentlichen Strafverfolgungs- und Strafjustizbehörden für das Verfahren zuständig (Art. 188 DBG). Die Anzeige erfolgt durch die kantonale Steuerbehörde. Aber auch die Eidgenössische Steuerverwaltung kann die Strafverfolgung verlangen (Art. 188 Abs. 4 DBG).
Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007. (Art. 188 Abs. 2 DBG).
Die Strafverfolgung verjährt grundsätzlich zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in welcher der Steuerbetrug ausgeübt wurde (Art. 189 DBG bzw. Art. 60 StHG). Vorbehalten bleibt eine Strafverfolgung gegenüber dem Täter, einem Anstifter oder einem Gehilfen. In diesem Falle wirkt der Verjährungsunterbruch für jede einzelne dieser Personen (Art. 189 Abs. 2 DBG bzw. Art. 60 Abs. 2 StHG).
Steuerbetrug liegt vor, wenn zur Begehung von Steuerhinterziehung vorsätzlich gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht werden. Ein Steuerbetrug geht daher meist mit einer Steuerhinterziehung einher. Es handelt sich dabei um ein Vergehen und wird mit Freiheitsstrafe oder Busse bestraft.
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