Teilnahme an einer Weiterbildung

Aus- und Weiterbildungen, sowie Umschulungen und Aufwendungen, für den Wiedereinstieg in den Beruf, sind mit teils relativ hohen Kosten verbunden. Doch welche Ausgaben sind dabei von den Steuern abziehbar?

Nicht alle Kosten für berufliche Ausbildungen können steuerlich in Abzug gebracht werden. Für Ausbildungskosten, Weiterbildungskosten, Umschulungskosten und Kosten für den Wiedereinstieg gelten unterschiedliche Regeln. Bei Vorliegen einer Abzugsfähigkeit, können sie jedoch nur in einer bestimmten Höhe und zu einem bestimmten Zeitpunkt von den Steuern abgezogen werden. Falls der Arbeitgeber die Kosten übernimmt, ist die Abzugsfähigkeit ausgeschlossen. Der Steuerpflichtige muss die Kosten nachweisen können.

Ausbildungskosten waren bis Ende 2015 nicht abziehbar von den Steuern. Kosten für Weiterbildungen und Umschulungen, sowie Aufwendungen für den Wiedereinstieg jedoch schon. Es war dabei nicht ganz einfach, die Unterscheidung zwischen Aus- und Weiterbildungskosten zu machen. Zudem hatten die Kantone für die Kantonssteuer alle ihre eigenen Regelungen. Was in einem Kanton galt, konnte in einem anderen bereits wieder ganz anders reglementiert sein. Auch auf Ebene der Bundessteuer war die steuerliche Behandlung von Aus- und Weiterbildungskosten geregelt.

Definition

Unter Ausbildungskosten versteht man diejenigen Kosten, welche für eine Erst- oder Zweitausbildung aufgewendet werden müssen. Es handelt sich um Kosten für den erstmaligen Wissens- und Fähigkeitserwerb in einem bestimmten Bereich (Ausbildung).

Steuerliche Behandlung

In der Schweiz sind berufsorientierte Ausbildungskosten, einschliesslich Umschulungskosten seit anfangs 2016 grundsätzlich abzugsfähig. Allerdings ist der Abzug auf einen jährlichen Betrag von 12’000 Franken begrenzt und erforderlich, dass entweder ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt. (Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG) Die teils schwierige Unterscheidung zwischen Aus- und Weiterbildung erübrigt sich fortan, Kosten für die Erstausbildung sind aber auch mit den seit Januar 2016 geltenden Bestimmungen nicht steuerabzugsfähig.

Definition

Unter einer Weiterbildung versteht man die Anpassung der beruflichen Fähigkeiten an aktuelle Entwicklungen und an neue Anforderungen durch eine weiterführende Ausbildung. Es ist nicht notwendig, dass die Ausgaben absolut unerlässlich sind, um die gegenwärtige berufliche Stellung nicht einzubüssen. Die dafür anfallenden Kosten sind Weiterbildungskosten. Die Weiterbildung dient nach dieser Definition jedoch nicht dazu, einen neuen Beruf zu erlernen (Erstausbildung).

Steuerliche Behandlung

Weiterbildungskosten sind bis zu einem Betrag von 12’000 Franken von den Steuern abziehbar. (Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG)

Definition

Umschulungskosten sind die Kosten, welche für einen Berufswechsel anfallen, der zwingenderweise erfolgen muss, weil es jemandem unmöglich geworden ist, den bisherigen Beruf auszuüben. Dies kann beispielsweise aufgrund einer Krankheit, eines Unfalles oder aber auch des Aussterbens der Berufsart oder einer Betriebsschliessung der Fall sein.

Steuerliche Behandlung

Umschulungskosten, welche aus den oben genannten Gründen erfolgen müssen, sind bis zu einem Betrag von 12’000 Franken von den Steuern abziehbar. (Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG)

Definition

Bei Wiedereinstiegskosten handelt es sich um Ausgaben, die erforderlich sind, um nach einer längeren Periode wieder den früher ausgeübten Beruf wahrnehmen zu können. Sie gehören eigentlich in die Kategorie der Weiterbildungskosten.

Steuerliche Behandlung

Wenn im selben Jahr, in dem die Kosten anfallen, ein Einkommen erzielt wird, sind die Wiedereinstiegskosten abzugsfähig. Wenn sie allerdings in einer früheren Steuerperiode beglichen worden sind, in der kein Einkommen erzielt wurde, können die Wiedereinstiegskosten nicht von den Steuern abgezogen werden.

Weiterbildungs- und Umschulungskosten können grundsätzlich in der Steuerperiode zum Abzug gebracht werden, in der sie bezahlt wurden. Dies ist das sogenannte Periodizitätsprinzip. Es ist also nicht das Datum der Rechnungsstellung entscheidend, sondern das Datum der Bezahlung dieser Rechnung.

Bis Ende 2015

Bis Ende 2015 war die Höhe des zulässigen Abzugs für Weiterbildungs- und Umschulungskosten abhängig vom Erwerbseinkommen oder von Ersatzeinkünften. Der Abzug durfte die Höhe des Lohnes, oder je nach dem der Sozialhilfeleistungen, nicht übersteigen.

Heute

Seit Januar 2016 dürfen Kosten von maximal 12’000 Franken abgezogen werden. Der Abzug von 12’000 Franken gilt nicht wie bisher nur für die Weiterbildungskosten, sondern generell für alle beruflichen Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Kosten für die Erstausbildung sind allerdings weiterhin nicht steuerabzugsfähig.

Wenn der Arbeitgeber für die Kosten aufkommt

In vielen Fällen übernimmt der Arbeitgeber Weiterbildungs- oder Umschulungskosten seines Arbeitnehmers teilweise oder sogar gänzlich.

Abzug möglich?

Es können korrekterweise nur diejenigen Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten von den Steuern abgezogen werden, die man auch selbst bezahlen musste. Wenn also der Arbeitgeber die Kosten für eine Weiterbildung oder eine Umschulung übernimmt, so kann der Arbeitnehmer für die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten keinen Abzug bei den Steuern geltend machen.

Es obliegt dem Steuerpflichtigen, diejenigen Kosten welche er für Aus-, Weiterbildung, Umschulung oder Wiedereinstieg in Abzug bringen möchte, zu belegen.

Martha Müller lebt in Graubünden. Sie ist 40 Jahre alt und arbeitet als Psychologin. Sie würde gerne eine Weiterbildung absolvieren, um an den neuen Erkenntnissen der Forschung teilzuhaben und wertvolles neues Wissen für die Ausübung ihres Berufes zu erlernen. Die Kosten für die Weiterbildung belaufen sich auf 2’000 Franken, welche sie gerne von den Steuern abziehen würde. Sie hatte sich bereits vorher über die steuerliche Behandlung von Aus- und Weiterbildungskosten informiert, und weiss, dass man im Kanton Graubünden einen gewissen Teil der Weiterbildungskosten von den Steuern abziehen darf.

Im Kanton Graubünden darf für Weiterbildungskosten ein Pauschalbetrag im Umfang von zehn Prozent des Erwerbseinkommens (min. 1’200 Franken, max. 3’000 Franken) abgezogen werden. Anstelle dieses Abzuges kann Martha Müller jedoch auch die nötigen tatsächlichen Kosten in Abzug bringen. Sie muss diese lediglich auch wirklich nachweisen können. (Art. 31 Abs. 1 lit. c StG-GR ). Bei der direkten Bundessteuer darf Martha Müller die Kosten ihrer berufsorientierten Weiterbildung bis zum Betrag von 12’000 Franken abziehen. (Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG).

Bei der direkten Bundessteuer gelten seit Januar 2016 für die steuerliche Abzugsfähigkeit berufsorientierter Aus-, Weiterbildungs-,  und Umschulungskosten einheitliche Regeln: Bis zum Betrag von 12’000 Franken können die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, abgezogen werden – vorausgesetzt ein erster Abschluss auf Sekundarstufe II liegt vor, oder das 20. Lebensjahr ist vollendet und es handelt sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II. Die Kantone haben für die Kantonssteuer alle ihre eigenen Regelungen.

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