Repartition

Mit der Repartition werden die kantonalen Unterschiede in der Bewertung der Liegenschaften zu Steuerzwecken ausgeglichen.

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Teilsatz- und Teilbesteuerungsverfahren

Nach Schweizer Steuerrecht werden die ausgeschütteten Gewinne von Kapitalgesellschaften auf Stufe der ausschüttenden Gesellschaft mit der Gewinnsteuer und auf Stufe der empfangenden natürlichen Personen mit der Einkommenssteuer erfasst. Infolgedessen wird der Unternehmensgewinn steuerlich zweifach erfasst. Diese zweifache steuerliche Belastung wird auch wirtschaftliche Doppelbelastung genannt. Diese wirtschaftliche Doppelbelastung kann durch das sog. Teilsatz- und Teilbesteuerungsverfahren gemindert werden.

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Erbschaftssteuer

Mit der kantonalen Erbschaftssteuer kann der Vermögensübergang von Todes wegen auf Stufe Kanton und Gemeinde besteuert werden. Die Erbschaftssteuer wird von denjenigen Personen entrichtet, die den Nachlass ganz oder teilweise übernommen haben (Erben). Die Steuerpflicht besteht in dem Kanton, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte oder in dem Grundstücke oder Rechte an diesen übergehen. Die Pflicht zur Entrichtung der Erbschaftssteuer betrifft dabei alle Erben, unabhängig vom eigenen Wohnsitz.

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Sitzgesellschaften

Als Sitzgesellschaften gelten u.a. juristische Personen, die kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.

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Beteiligungsabzug

Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn.

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Steuerbefreiung

Von der Steuerpflicht sind nach (Art. 56 DBG) u.a. der Bund und seine Anstalten, die Kantone und ihre Anstalten, die Gemeinden sowie Pensionskassen.

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Umstrukturierung

Stille Reserven werden bei einer Umstrukturierung nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht fortbesteht und die massgeblichen Werte übernommen werden.

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Steuerfreie Einkünfte

Nicht alle Einkünfte unterliegen der Einkommenssteuer, wie bspw. der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung.

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