Dem Steuerpflichtigen wird durch die verschiedenen Steuergesetze ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben. Wenn sich der Steuerpflichtige nicht daran hält, gibt es Sanktionsmöglichkeiten durch das Steuerstrafrecht. Damit kann der Steuerpflichtige auch gezwungen werden, seinen Pflichten nachzukommen.  

Verschuldensprinzip

Im Steuerstrafrecht gilt, dass eine Steuerstrafe immer ein Verschulden voraussetzt. Als Verschulden gilt dabei Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Dieses Verschuldensprinzip hat zur Folge, dass Steuerstrafen persönlicher Natur sind und deshalb nicht an Andere überwälzt werden können. Erben haften daher nicht für die Steuerstrafen des Steuerpflichtigen.

Erfolgsprinzip

Die Höhe der Steuerstrafe richtet sich in der Regel nach der Höhe der Nachsteuer, weshalb dort das Verschuldensprinzip unterbrochen wird. 

Steuervermeidung

Als Steuervermeidung gelten legale Methoden, die Steuerlast zu senken. Beispielsweise können Konzerne, je nach Konstellation, über Verrechnungspreise die Gewinne bis zu einem gewissen Grad in Niedrigsteuerländer verschieben. 

Steuerumgehung

Die Steuerumgehung ist keine Straftat nach Schweizer Steuerstrafrecht. Ein Tatbestand gilt als Steuerumgehung, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Wahl einer ungewöhnlichen, sachwidrigen oder absonderlichen Rechtsgestaltung, die für die wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint;
  • Annahme, dass diese Wahl missbräuchlich getroffen wurde um Steuern einzusparen, die bei regulärem Vorgehen geschuldet wäre;
  • das Vorgehen würde zu einer erheblichen Steuerersparnis führen, wenn es von den Steuerbehörden akzeptiert würde.

Bei einer Steuerumgehung müssen die umgangenen Steuern nachbezahlt werden. 

Ordnungswidrigkeiten

Die Verletzung von Verfahrenspflichten, die sich aus Gesetzen oder Verordnungen ergeben, sind im Steuerstrafrecht strafbar. Unter Strafe gestellt sind dabei reine Ordnungswidrigkeiten, die die Veranlagung erschweren, wie bspw. eine unterlassene Einreichung der Steuererklärung. 

Steuerhinterziehung

Werden den Steuerbehörden steuerbare Tatbestände verheimlicht und hat dies zur Folge, dass im Rahmen der definitiven, rechtskräftigen Steuerveranlagung zu wenig Steuern bezahlt werden, so handelt es sich um eine Steuerhinterziehung. (Art. 175 Abs. 1 DBG und Art. 56 Abs. 1 StHG)

Die Steuerhinterziehung ist ein Erfolgsdelikt, weshalb entweder die Steuerveranlagung definitiv und rechtskräftig sein muss oder die Steuerveranlagung gänzlich ausgeblieben ist. (Art. 175 Abs. 1 DBG und Art. 56 Abs. 1 StHG)

Im Schweizer Steuerstrafrecht ist auch die versuchte Steuerhinterziehung strafbar. (Art. 176 DBG und Art. 56 Abs. 2 StHG)

Steuerbetrug

Werden zum Zweck der Steuerhinterziehung vorsätzlich gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung der Steuerbehörden verwendet, so handelt es sich um einen strafbaren Steuerbetrug.

Unterschied Steuerhinterziehung und Steuerbetrug

Sobald zur Steuerhinterziehung vorsätzlich gefälschte Urkunden verwendet werden, handelt es sich um einen Steuerbetrug. Wird bspw. nicht das gesamte Einkommen für die Einkommenssteuer deklariert, so ist dies ein Fall von Steuerhinterziehung. Verwendet ein Unternehmen jedoch vorsätzlich falsche Bilanzen für die Gewinnsteuer, so handelt es sich um einen Steuerbetrug.

Verfahrensgrundsätze

Im Steuerstrafverfahren gelten die Verfahrensgrundsätze des allgemeinen Strafrechts:

Strafverfahren

Das Steuerstrafverfahren im Steuerstrafrecht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahren, wobei eine gerichtliche Beurteilung verlangt werden kann. (Art. 21 Abs. 2 VStrR) Beim Abgabebetrug (Steuerbetrug) hängt das angewendete Verfahren von der möglichen Sanktion ab. (Art. 21 Abs. 1 VStrR)

Besondere Untersuchungsmassnahmen 

Bei begründetem Verdacht auf schwere Steuerhinterziehung können besondere Untersuchungsmassnahmen angeordnet werden. Diese Massnahmen richten sich gegen die beschuldigte Person oder gegen Dritte und beinhalten bspw. die vorläufige Festnahme, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen. 

Straflose Selbstanzeige

 Seit dem 01.01.2010 ist es möglich, eine straflose Selbstanzeige einzureichen und das bisher unversteuerte Einkommen und Vermögen steuerlich zu legalisieren. Der Steuerpflichtige muss dabei die ordentlichen Nachsteuern sowie die Verzugszinsen für maximal 10 Steuerperioden bezahlen. Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. (Art. 175 Abs. 5 DBG und Art. 56 Abs. 1ter StHG

Nachsteuer

Die hinterzogenen Steuerbeträge müssen vom Steuerpflichtigen nachbezahlt werden. Diese Nachsteuern sind auf maximal 10 Jahre zurück zu bezahlen und sind zu verzinsen. (Art. 151 DBG)

Strafsteuer

Die Strafsteuer ist eine Busse, die in Abhängigkeit vom Verschulden zusätzlich zur Nachsteuer zu bezahlen ist. Bei der Steuerhinterziehung beträgt sie in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. (Art. 175 Abs. 2 DBG) Der Steuerbetrug wird zudem mit Gefängnis oder Busse bis zu 30’000 Franken bestraft. Bei der straflosen Selbstanzeige wird keine Strafsteuer erhoben. 

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