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Definition

Eine Stiftung ist eine Einrichtung, welche einen festgelegten Zweck mit dem Vermögen eines Stifters verfolgt. Das Vermögen soll normalerweise auf Dauer erhalten werden. Die Destinatäre kommen daher in den Genuss der Erträge des Vermögens.

In der Schweiz sind es drei Charakteristika, durch die eine Stiftung bestimmt wird:

  1. Die Widmung
  2. eines bestimmten Vermögens
  3. zu einem besonderen Zweck (Art. 80 ZGB)

Welchen Zweck kann eine Stiftung verfolgen?

Der Zweck, den eine Stiftung verfolgt, darf weder widerrechtlich noch unsittlich sein, kann ansonsten aber jedes legale Ziel verfolgen. Bei der Festlegung eines Stiftungs-Zwecks sind dem Stifter folglich wenige Grenzen gesetzt.

Wer kann davon profitieren?

Eine Stiftung hat keine Mitglieder oder Gesellschafter. Sie hat jedoch sogenannte Destinatäre. Das sind Personen, welchen die Vorteile der Stiftung zugutekommen sollen. Wer als Destinatär einer bestimmten Stiftung in Frage kommt, wird durch den Stiftungszweck und durch eine Regelung in der Stiftungssatzung geregelt. Es können einzelne Personen, ganze Personenkreise oder aber auch die Allgemeinheit als mögliche Destinatäre festgelegt werden.

Form der Errichtung

Die Stiftung kann entweder durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet werden. (Art. 81 Abs. 1 ZGB)

Eintrag ins Handelsregister

Grundsatz

Mit dem Eintrag ins Handelsregister entsteht die Stiftung (Art. 52 Abs. 1 ZGB). Dies trifft bei allen Stiftungen zu, ausser bei der kirchlichen Stiftung bzw. der Familienstiftung (Art. 52 Abs. 2 ZGB).

Auslöser

Die Stiftungsurkunde löst den Eintrag in das Handelsregister aus. Wenn nötig, macht dies die Aufsichtsbehörde unter Angabe der Verwaltungsmitglieder. (Art. 81 Abs. 2 ZGB)

Verfügung von Todes wegen

Wird die Stiftung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen errichtet, so teilt die Behörde, welche diese Verfügung eröffnet, dem Handelsregister die Errichtung der Stiftung mit (Art. 81 Abs. 3 ZGB).

Wer kann eine Stiftung errichten?

Es können Privatpersonen, oder auch juristische Personen, wie beispielsweise Vereine oder Unternehmen, eine Stiftung gründen. Einen Wohnsitz in der Schweiz zu haben ist nicht erforderlich.

Rechtspersönlichkeit

Die Stiftung ist eine juristische Person und hat keine Mitglieder.

Rechtsform

Stiftungen können entweder privatrechtlich oder öffentlichrechtlich gegründet werden. Der Grossteil der Stiftungen wird jedoch in privatrechtlicher Form errichtet und dient gemeinnützigen Zwecken.

Organe

Die Stiftungsurkunde stellt die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung fest. (Art. 83 ZGB)

Revisionsstelle

Das oberste Organ der Stiftung muss eine Revisionsstelle bestimmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Stiftung aber von dieser Pflicht befreien.

Ist die Stiftung zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet, so darf die Aufsichtsbehörde aber eine ordentliche Revision verlangen, wenn sie davon überzeugt sind, dass dies für die zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist. (Art. 83b ZGB)

Die Revisionsstelle muss der Aufsichtsbehörde eine Kopie des Revisionsberichts sowie aller wichtigen Mitteilungen an die Stiftung weiterleiten. (Art. 83c ZGB)

Buchführung

Das oberste Organ der Stiftung führt deren Geschäftsbücher (Art. 83a ZGB).

Organisationsmängel

Grundsatz

  • Ist die vorgesehene Organisation ungenügend,
  • fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe, oder
  • ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt,

so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen, wie beispielsweise

  • der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist; oder
  • das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen. (Art. 83d ZGB)

Auflösung der Stiftung

Kann eine zweckdienliche Organisation nicht gewährleistet werden, so muss die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung zuwenden, die einen möglichst gleichartigem Zweck verfolgt. (Art. 83d ZGB)

Kostentragung

Die Stiftung trägt die Kosten dieser Massnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann zudem die Stiftung verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten. (Art. 83d ZGB)

Abberufung von eingesetzten Personen

Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Stiftung von der Aufsichtsbehörde die Abberufung von Personen verlangen, die diese eingesetzt hat. (Art. 83d ZGB

Grundsatz

Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens, dem sie gemäss ihrer Bestimmung angehören. Dies kann entweder der Bund, Kanton oder die Gemeinde sein. (Art. 84 Abs. 1 ZGB)

Unterstellung unter kantonale Aufsichtsbehörde

Die Kantone haben das Recht, diejenigen Stiftungen, die ihren Gemeinden angehören, der kantonalen Aufsichtsbehörde zu unterstellen (Art. 84 Abs. 1bis ZGB).

Aufsicht über Vermögensverwendung

Die Aufsichtsbehörde hat die Pflicht dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen zweckgemäss verwendet wird (Art. 84 ZGB).

Vorschriften zur Verwaltung

Die Verwaltung des Stiftungsvermögens ist eine der wesentlichen Aufgaben des Stiftungsvorstands. Es muss gut abgewogen werden, wie die Erträge verteilt werden, um dennoch den Erhalt des Grundvermögens zu sichern.

Rechte des Stiftenden

1. Der Stifter als alleiniger Vorstand der Stiftung

Der Stifter hat das Recht, sich selber zum alleinigen Vorstand der Stiftung zu ernennen. Dies führt zu einer grossen Einfluss-Möglichkeit des Stifters. Diese Ernennung kann befristet oder aber auch auf Lebenszeit festgelegt werden.

2. Veto- und Mehrheitsstimmrechte des Stifters

Wenn der Stifter auch andere Personen im Vorstand haben möchte, so kann er dennoch Vetorechte, das Recht zum Stichentscheid oder Mehrheitsrechte vereinbaren. Dies verhindert, dass er bei der Beschlussfassung überstimmt wird.

3. Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern durch den Stifter

Es ist umstritten, ob der Stifter das Recht haben soll, Organe frei ein- oder abzuberufen. Die Stiftungsautonomie steht für einige Meinungen in Frage. Jedoch sollte der Stifter seine Gestaltungsfreiheit grundsätzlich gewahrt wissen, da ja auch sein Vermögen verwendet wird.

4. Mitwirkung des Stifters bei Auflösung der Stiftung

Der Stifter darf Gründe benennen, aus welchen die Stiftung aufgelöst werden soll. Dies ist ein sehr gravierender Eingriff in die Stiftungsautonomie, aber dennoch korrekt. Es steht dem Stifter zum Beispiel frei, die Stiftung auf eine gewisse Zeitdauer zu befristen oder sie mit auflösenden Bedingungen zu versehen.

Rechte der Destinatäre

Die Rechte von Destinatären sind generell sehr beschränkt. Ein Anspruch auf Leistung besteht grundsätzlich nicht.

Stiftungs-Aufsichtsbeschwerde

In der Schweiz existiert die Möglichkeit einer Stiftungsaufsichtsbeschwerde. Bei der Aufsichtsbehörde kann gegen Handlungen der Stiftungsorgane Beschwerde eingereicht werden. Jeder, der ein „berechtigtes Interesse“ daran nachweisen kann, darf eine Beschwerde einreichen. Dies können Destinäre, aber auch Gläubiger, Organmitglieder oder der Stifter selber sein.

Generell

Es gibt Förderstiftungen und operative Stiftungen. Förderstiftungen fördern die Tätigkeiten Dritter finanziell. Operative Stiftungen führen zur Erfüllung des Stiftungszwecks eigene Projekte durch. So gibt es beispielsweise:

Spezialfall

Die Familienstiftung ist beispielsweise ein Spezialfall. Diese darf nur zur Zahlung der Erziehungskosten, der Unterstützung von Familienmitgliedern oder zu ähnlichen Zwecken eingesetzt werden. Nicht erlaubt sind Zahlungen zur Finanzierung des allgemeinen Lebensunterhalts. Familienfideikommisse sind heute nicht mehr erlaubt.

Eine Stiftung kann entweder von den Erben oder von den Gläubigern des Stifters angefochten werden (Art. 82 ZGB).

Bei Gründung einer Stiftung

In der Schweiz sind Stiftungen grundsätzlich von den Steuern befreit. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie als ein gemeinnütziges Ziel verfolgend anerkannt worden sind.

Folgende Steuern fallen sodann weg:

Bei Zuwendungen an eine Stiftung

Auch wer Zuwendungen an eine Stiftung macht, kann üblicherweise von einer Steuerbefreiung profitieren. Der steuerfreie Betrag beläuft sich bei den Bundessteuern auf 20 Prozent.

Grundsatz

Besteht begründete Besorgnis, dass die Stiftung überschuldet ist oder ihre Verbindlichkeiten längerfristig nicht mehr erfüllen kann, so stellt das oberste Stiftungsorgan auf Basis der Veräusserungswerte eine Zwischenbilanz auf und legt diese der Revisionsstelle zur Prüfung vor. (Art. 84a Abs. 1 ZGB)

Bei fehlender Revisionsstelle

Verfügt die Stiftung über keine Revisionsstelle, so legt das oberste Stiftungsorgan die Zwischenbilanz der Aufsichtsbehörde vor. (Art. 84a Abs. 2 ZGB)

Massnahmen des obersten Stiftungsorgans

Stellt die Revisionsstelle fest, dass

  • die Stiftung überschuldet ist oder
  • ihre Verbindlichkeiten längerfristig nicht erfüllen kann,

so legt sie die Zwischenbilanz der Aufsichtsbehörde vor. Die Aufsichtsbehörde beauftragt das oberste Stiftungsorgan zur Einleitung der erforderlichen Massnahmen. (Art. 84a Abs. 3 ZGB)

Massnahmen der Aufsichtsbehörde

Unternimmt das oberste Stiftungsorgan trotz Aufforderung nichts, so trifft die Aufsichtsbehörde die notwendigen Massnahmen (Art. 84a Abs. 3 ZGB).

Konkurs

Eine Stiftung kann Verbindlichkeiten eingehen. Für diese Verbindlichkeiten kann sie im Falle des Konkurses betrieben werden. Falls noch Stiftungs-Vermögen vorhanden ist, so muss dieses zur Befriedigung der Gläubiger dienen. (Art. 84a Abs. 4 ZGB)

Liquidation

Wird eine Stiftung aufgehoben, so wird das noch übriggebliebene Vermögen liquidiert. Wurde weder ein Verwendungszweck für dieses Vermögen bestimmt, noch ein Organ bezeichnet, welches einen Verwendungszweck ernennen dürfte, so kommt das Vermögen dem für die Stiftungsaufsicht zuständige Gemeinwesen zugute. Dieses muss das übrige Geld in einer dem Stiftungszweck möglichst naheliegenden Art und Weise verwenden.

Aufhebung durch die zuständige Behörde

Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf:

  • bei unerreichbarem Zweck (die Stiftung könnte zudem nicht durch eine Änderung der Stiftungsurkunde aufrechterhalten werden); oder
  • bei widerrechtlichem oder unsittlichem Zweck.

Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen werden immer nur durch das Gericht aufgehoben. (Art. 88 ZGB)

Antrags- und Klagerecht, Löschung im Register

Jede Person, die ein Interesse daran hat, darf einen Antrag stellen oder eine Klage erheben zur Aufhebung der Stiftung. Die Aufhebung ist danach dem Registerführer (Handelsregister) zur Löschung des Eintrags anzumelden. (Art. 89 ZGB)

Frau Münz ist eine vermögende Dame. Da sie keine Nachkommen und auch keine sonstigen Erben hat, möchte sie ihr Vermögen in die Förderung der Bildung investieren. Sie entschliesst sich dazu, eine Stiftung zu errichten. Da Frau Münz persönlich eine grosse Zuneigung für die Schweizer Berge hat, soll die Stiftung den Zweck verfolgen, junge Doktoranden zu fördern, die sich mit der alpinen Forschung beschäftigen. 

Frau Münz hat nun eine solche Stiftung errichtet. Es wurde eine öffentliche Urkunde erstellt und die Stiftung ins Handelsregister eingetragen. Der Zweck ist wie von ihr bestimmt, die finanzielle Unterstützung von Doktoranden im Bereich alpine Forschung. Dem möchte Frau Münz ihr Vermögen, welches nicht gerade klein ist, widmen. Es handelt sich um eine sogenannte Förderstiftung, die keine eigenen Projekte hat wie die operative Stiftung, sondern lediglich Gelder an Destinatäre vergibt. Die etwas rebellische Frau Münz findet es auch einen sehr angenehmen Nebeneffekt, dass sie dieses Geld nicht versteuern muss. Es handelt sich ja um eine gemeinnützige Stiftung, daher wird das Vermögen von Frau Münz nicht besteuert.

Stiftungen sind Einrichtungen, welche mit einem bestimmten Vermögen einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgen. Es gibt verschiedene Arten von Stiftungen. Grundsätzlich wird zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Stiftungen unterschieden.

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Unser Autor

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