Fahrlässige Tötung

Eine fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) liegt vor, wenn der Täter den Tod eines anderen Menschen bewirkt, d.h. dessen Todesursache setzt. Die Tötung erfolgt dabei ohne Vorsatz, d.h. fahrlässig. Eine fahrlässige Tötung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

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Sexualität in der Öffentlichkeit

Als strafbare Sexualität in der Öffentlichkeit gilt der Exhibitionismus (Art. 194 StGB) sowie die sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB). Beides sind Antragsdelikte. Der Exhibitionismus kann mit einer Geldstrafe bis zu 190 Tagessätzen und die sexuelle Belästigung mit einer Busse bestraft werden. Nicht strafbar sind sog. Nacktwanderer und auch die Nacktheit als Kunst ist nicht strafbar.

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Notwehr und Notstand

Ist man gezwungen sind, strafbare Handlungen zu vollzuziehen, um sich oder andere Personen vor Dritten oder Gefahren zu schützen, so spricht man von Notwehr oder Notstand. Der sogenannte Notwehrexzess ist Notwehr, bei der die Verhältnismässigkeit nicht gewahrt wurde. Beim Notstand wird zudem zwischen rechtfertigendem Notstand und entschuldbarem Notstand unterschieden.

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Spionage: Verbotener Nachrichtendienst

Statt von Spionage spricht das Strafgesetzbuch von verbotenem Nachrichtendienst und kennt dabei den politischen Nachrichtendienst, den wirtschaftlichen Nachrichtendienst sowie den militärischen Nachrichtendienst. Behörden, Beamte oder Politiker erfahren aufgrund ihrer Stellung Tatsachen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen können. Falls sie diese weiterleiten, so handelt es sich um eine Verletzung des Amtsgeheimnisses.

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Hacken

Das Schweizer Strafrecht spricht im Zusammenhang mit dem Hacken von einem unbefugten Eindringen in ein fremdes Datenverarbeitungssystem.

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