Unterlassung der Nothilfe

Die strafbare Unterlassung der Nothilfe kann auf drei verschiedene Arten erfolgen: zum einen von Tätern, die dem Opfer zuvor eine Verletzung zugefügt haben, zum anderen gegenüber Personen, welche in Lebensgefahr schweben sowie durch Abhalten von Nothilfe durch Dritte. Die Unterlassung der Nothilfe muss vorsätzlich erfolgen und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

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Fahrlässige Tötung

Eine fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) liegt vor, wenn der Täter den Tod eines anderen Menschen bewirkt, d.h. dessen Todesursache setzt. Die Tötung erfolgt dabei ohne Vorsatz, d.h. fahrlässig. Eine fahrlässige Tötung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

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Bussen im Strassenverkehr

Welche Bussen im Strassenverkehr gibt es? Wir zeigen auf, mit welchen Bussen Fahrer, Fahrzeugführer, Fussgänger, Velofahrer und viele mehr rechnen müssen.

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Sexualität in der Öffentlichkeit

Als strafbare Sexualität in der Öffentlichkeit gilt der Exhibitionismus (Art. 194 StGB) sowie die sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB). Beides sind Antragsdelikte. Der Exhibitionismus kann mit einer Geldstrafe bis zu 190 Tagessätzen und die sexuelle Belästigung mit einer Busse bestraft werden. Nicht strafbar sind sog. Nacktwanderer und auch die Nacktheit als Kunst ist nicht strafbar.

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Steuerstrafverfahren bei Steuerübertretung

Die Steuerstrafverfahren bei Steuerübertretungen und bei Steuervergehen unterscheiden sich wesentlich. Bei Steuerübertretungen bleibt die Steuerverwaltungsbehörde zuständig. Bei Steuervergehen wird ein ordentlicher Strafprozess eingeleitet und die kantonalen Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte schalten sich ein.

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Steuerstrafverfahren bei Steuervergehen

Die Steuerstrafverfahren bei Steuerübertretungen und bei Steuervergehen unterscheiden sich wesentlich. Bei Steuervergehen wird ein ordentlicher Strafprozess eingeleitet und die kantonalen Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte schalten sich ein. Es drohen Freiheits- oder Geldstrafe.

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Nachsteuer

Der Begriff „Nachsteuern“ stammt aus dem Schweizer Steuerstrafrecht. Die Nachsteuern sind gleich hoch wie der Betrag, der an Steuern hinterzogen wurde. Sie sind zusätzlich zu einer Busse zu entrichten. Das Nachsteuerverfahren wird üblicherweise gleichzeitig mit dem Strafsteuerverfahren eingeleitet.

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Notwehr und Notstand

Ist man gezwungen sind, strafbare Handlungen zu vollzuziehen, um sich oder andere Personen vor Dritten oder Gefahren zu schützen, so spricht man von Notwehr oder Notstand. Der sogenannte Notwehrexzess ist Notwehr, bei der die Verhältnismässigkeit nicht gewahrt wurde. Beim Notstand wird zudem zwischen rechtfertigendem Notstand und entschuldbarem Notstand unterschieden.

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Selbstanzeige

Die straflose Selbstanzeige steht dem Steuerpflichtigen im Rahmen des Steuerstrafrechts einmal im Leben zur Verfügung. Dies bedeutet, dass eine Steuerhinterziehung nicht bestraft wird und nur Nachsteuern und Zinsen zu bezahlen sind. Bei jeder weiteren Selbstanzeige kann die Busse auf einen Fünftel des hinterzogenen Steuerbetrags herabgesetzt werden.

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Alkohol am Steuer – Fahren im angetrunkenen Zustand

Wer in angetrunkenem Zustand als Fahrzeuglenker in eine Kontrolle gerät, hat sowohl straf- als auch administrativrechtliche Konsequenzen zu erwarten. Der strafbare Einfluss von Alkohol am Steuer gilt in jedem Fall als erwiesen bei einem Alkoholwert von mindestens 0,5 Promille. In bestimmten Fällen kann der strafbare Einfluss von Alkohol am Steuer (FIAZ) schon bei einem tieferen Wert vorliegen (z. B. bei Alkoholverbot). Die Art und Höhe der straf- und der administrativrechtlichen Sanktion hängt in der Praxis hauptsächlich vom Alkoholisierungsgrad und vom fahrerischen Leumund des betroffenen Lenkers ab einschlägig vorbestraft/vorbelastet oder nicht.

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