Dispoaktien entstehen immer dann, wenn der börsenmässige Erwerber von kotierten vinkulierten Aktien bei der AG kein Gesuch um Eintragung ins Aktienbuch stellt. Die entsprechende Mitgliedschaftsstelle im Aktienbuch bleibt leer. Der Erwerber gilt im Verhältnis zur AG nicht als Aktionär, der somit keine Teilnahme- und Stimmrecht an der GV hat. Trotzdem gehen die Vermögensrechte, insbesondere die Dividendenberechtigung, auf den Erwerber über.
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Inhaberaktien
Inhaberaktien haben den Vorteil, dass sie leicht übertragbar sind und dem Aktionär Anonymität ermöglichen. Sie sind jedoch auch mit Nachteilen behaftet. Man sollte sich gründlich über die Unterschiede zwischen Namen- und Inhaberaktien informieren, bevor man sich für die eine oder andere Variante entscheidet.
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