Bezugsrecht

Wenn eine Gesellschaft eine Kapitalerhöhung vornimmt, so besteht grundsätzlich ein Bezugsrecht der Aktionäre im Umfang ihrer bisherigen Beteiligung. Dadurch soll verhindert werden, dass sich die „Beteiligungsquote“ der Aktionäre auf eine ihnen schadende Weise verändert. Wenn „wichtige Gründe“ bestehen, kann das Bezugsrecht jedoch entzogen werden, falls keiner auf unsachliche Weise begünstigt oder benachteiligt wird.

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Generalversammlung

Die Generalversammlung der Aktionäre ist das oberste Organ jeder Aktiengesellschaft. Es existieren verschiedene GV-Arten. Verschiedene gesetzliche und statutarische Bestimmungen äussern sich zur Durchführung der Generalversammlung und der damit verbundenen Aktionärsrechte und -pflichten.

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Anfechtungsklage – Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen

Jeder Aktionär und der Verwaltungsrat als Organ sind zur Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen mittels Anfechtungsklage legitimiert. Mit der Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen können Rechtsverletzungen geltend gemacht werden, nicht jedoch eine allfällige fehlende Angemessenheit oder Zweckmässigkeit. Die Gründe, mit welcher eine Anfechtungsklage erhoben werden kann, wurde gesetzlich mit einer Generalklausel (Verstoss gegen Gesetz oder Statuten) und vier nicht abschliessenden Einzeltatbeständen umschrieben.

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