Bei der Anweisung wird der Angewiesene vom Anweisenden ermächtigt, Geld (sowie Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen) an den Anweisungsempfänger zu leisten und damit die Schuld des Anweisenden gegenüber dem Anweisungsempfänger zu tilgen. Der Anweisungsempfänger ist gleichzeitig ermächtigt, die Leistung vom Angewiesenen in eigenem Namen zu verlangen. Bei der Anweisung wird zwischen dem Valutaverhältnis, dem Deckungsverhältnis und dem Leistungsverhältnis unterschieden.
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