Der Grundlagenirrtum ist ein qualifizierter Motivirrtum. Er bedarf der subjektiven und objektiven Wesentlichkeit, sowie der Erkennbarkeit der Bedeutung des vorgestellten Sachverhalts für die Gegenpartei. Bei Vorliegen eines Grundlagenirrtums liegt die Unverbindlichkeit des Vertrags vor, wobei das Bundesgericht die Ungültigkeitstheorie anwendet.
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Fahrniskauf
Als Fahrniskauf ist jeder Kauf anzusehen, der nicht eine Liegenschaft oder ein in das Grundbuch als Grundstück aufgenommenes Recht zum Gegenstande hat.
Weiterlesen →Pflichten des Beauftragten
Der Beauftragte hat folgende Pflichten: Vorschriftsgemässe Ausführung, Meldepflicht, Haftung für getreue Ausführung, Übergang der erworbenen Rechte.
Weiterlesen →Auftrag
Beim Auftrag verpflichtet sich der Auftragnehmer zum sorgfältigen Tätigwerden und nicht zum Erfolg der Tätigkeit. Eine Entschädigung kann vereinbart werden.
Weiterlesen →Abgrenzungen des Arbeitsvertrages
Der Einzelarbeitsvertrag kennt Abgrenzungen zum Werkvertrag, Auftrag, Agenturvertrag, Gesellschaftervertrag und Dienstverschaffungsvertrag.
Weiterlesen →Abgrenzungen des Mietvertrags
Der Mietvertrag ist abzugrenzen vom Kauf, Pacht, Gebrauchsleihe, Darlehen und Hinterlegungsvertrag.
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