Mit der erbrechtlichen Ausgleichung werden lebzeitige (teilweise) unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers an Erben dem Nachlass zugerechnet. Bei gesetzlichen Erben gilt die gesetzliche Vermutung gilt, dass solche lebzeitigen Zuwendungen nicht der Pflicht zur Ausgleichung unterliegen, sondern die Ausgleichung muss ausdrücklich angeordnet worden sein. Die Nachkommen unterliegen der Ausgleichungspflicht bei lebzeitigen Zuwendungen von Heiratsgut, Ausstattung, Vermögensabtretung, Schulderlass oder dergleichen. Eingesetzte Erben unterliegen nicht der Ausgleichungspflicht, ausser dies wurde vom Erblasser angeordnet.
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Erbrecht – Umfassende Übersicht zum Schweizer Erbrecht
Dies ist der einleitende Übersichtsartikel zum Erbrecht: Erbfolge, Erbstreit, Testament und Erbvertrag, Sicherung des Erbes und Steuerfolgen.
Weiterlesen →Erbteilung – Wie ist die Erbschaft zu teilen?
Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen. Sie können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Erbteilung frei vereinbaren.
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