Die gesetzliche Vermutung der Ausschlagung für den Fall, dass eine amtlich festgestellte oder offensichtliche Zahlungsunfähigkeit der Erblasserin besteht, kann für die Erben in gewissen Konstellationen zu äusserst unangenehmen Konsequenzen führen.
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Ausschlagung des Erbe
Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen. Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet.
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