Praxisänderungen sind zulässig bei ernsthaften und sachlichen Gründen, sofern die Änderung grundsätzlich und wegleitend erfolgt. Das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung muss zudem überwiegen und es darf kein Verstoss gegen Treu und Glauben vorliegen.
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Vertrauensschutz
Damit Private einen Vertrauensschutz im Zusammenhang mit einer falschen behördlichen Auskunft haben, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Vertrauensgrundlage, berechtigtes und gutgläubiges Vertrauen, Vertrauensbetätigung sowie Interessenabwägung. Die Rechtswirkungen des Vertrauensschutz ist der Bestandesschutz und somit Bindung der Behörde an die Vertrauensgrundlage oder subsidiär die Entschädigung des Vertrauensschadens.
Weiterlesen →Verfügung
Verfügungen sind Anordnungen einer Behörde, die einen Einzelfall regeln und einen Hoheitsakt darstellen. Sie regeln ein Rechtsverhältnis verbindlich und einseitig. Sie stützen sich auf öffentliches Recht und sind verbindlich.
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