Personalverleih

Beim Personalverleih handelt es sich um ein Dreiecksverhältnis zwischen dem Arbeitgeber (Verleihbetrieb), dem Einsatzbetrieb und dem Arbeitnehmer. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber wesentliche Weisungsbefugnisse und die Fürsorgepflicht über den Arbeitnehmer an den Einsatzbetrieb abtritt. Von den drei Formen des Personalverleihs sind lediglich Temporärarbeit und Leiharbeit bewilligungspflichtig, nicht hingegen gelegentliches Überlassen.

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Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch

Die Nutzung von öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch erfolgt entweder als schlichter Gemeingebrauch, welcher bestimmungsgemäss und gemeinverträglich ist, als gesteigerter Gemeingebrauch, der entweder bestimmungsgemäss oder gemeinverträglich ist, oder als Sondernutzung, die weder bestimmungsgemäss noch gemeinverträglich ist. Die beiden letzten Varianten sind bewilligungspflichtig und dürfen mit Gebühren belastet werden.

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