Hohe Managerlöhne – noch immer nicht zu bändigen?

Die Lohnscherenstudie der Unia bestätigt, dass die wohl erhofften Auswirkungen der „Abzocker-Initiative“ auf die Höhe der Managerlöhne ausgeblieben sind. Denn die noch immer hohen Vergütungen der Führungsriegen werden durch die Generalversammlung durchwegs genehmigt. So lässt sich der Schluss zu, dass das Stimmvolk zwar mehr Transparenz wünscht. Das Stimmvolk und die Aktionäre scheinen sich aber ab den stetig steigenden Managerlöhnen nicht zu stören. Es bleibt abzuwarten, ob die bevorstehende Aktienrechtsrevision hieran etwas ändern wird.

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Bonus und Gratifikation

Eine Gratifikation liegt im freiem Ermessen des Arbeitgebers, kann jedoch bei langjähriger, regelmässiger und vorbehaltloser Ausrichtung einklagbar werden. Der Bonus kann entweder Gratifikation oder Lohnbestandteil sein. Ein zwingender Anspruch auf Bonus liegt vor, wenn der Bonus entweder ein Lohnbestandteil ist, oder eine zugesicherte oder über drei Jahre vorbehaltlos ausbezahlte Gratifikation darstellt. Bei einer treuwidrigen Vereitelung des Bonusanspruches bleibt dieser bestehen. Der vereinbarte 13. Monatslohn ist ein Lohnbestandteil und daher zwingend.

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Lohn

Es gibt mehrere Arten von Lohn, wie bspw. den Arbeitslohn, Anteil am Geschäftsergebnis, Provision und Gratifikation. Diese haben jeweils unterschiedliche Zahlungsfristen und -termine. Desweitern gibt es unterschiedliche Folgen, wenn der Arbeitgeber in Verzug kommt oder der Arbeitnehmer verhindert ist.

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