Das Schweizer Bürgerrecht kann durch Abstammung, Adoption oder durch die ordentliche oder erleichterte Einbürgerung erworben werden. Bei der ordentlichen Einbürgerung gibt es folgende bundesrechtliche Voraussetzungen: 12 Jahre Wohnsitz, Eingliederung und Vertrautsein mit den Gegebenheiten, Achtung der Rechtsordnung, keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit. Die Kantone und Gemeinden können jedoch noch zusätzliche, eigene Wohnsitz- und Eignungsvoraussetzungen kennen, welche der Bewerber erfüllen muss. Im erleichterten Einbürgerungsverfahren werden verheiratete Ehepartner von SchweizerInnen, Kinder eines schweizerischen Elternteils oder staatenlose Kinder eingebürgert.
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