Im Falle der Mediengebühr führten zur Verneinung der MwSt-Pflicht der nicht vorhandene Leistungsaustausch zwischen der Billag und dem Gebührenzahler. Hoheitliche Gebühren ohne Leistungsaustausch sind daher nicht mehrwertsteuerpflichtig. Es empfiehlt sich also, besonders die Gemeindesteuerrechnungen zu analysieren. Hier dürfte der eine oder andere Betrag nicht der Mehrwertsteuer unterliegen.
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Beschwerde in Zivilsachen
Mit der Beschwerde in Zivilsachen beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
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