Der Ferienanspruch des Arbeitnehmers darf nur ausnahmsweise in Geld abgegolten werden, so z.B. nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Unter gewissen Bedingungen darf im Stundenlohn der Ferienlohn zusammen mit dem übrigen Lohn laufend ausbezahlt werden. Es müssen jedoch strenge Formvorschriften eingehalten werden, ansonsten trägt der Arbeitgeberbetrieb das Doppelzahlungsrisiko. Es lohnt sich also, die Arbeitsverträge vorab durch einen Anwalt juristisch prüfen zu lassen.
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