Das Gesetz schützt die nahestehenden Erben mittels Pflichtteilsanspruch davor, bei einer Erbschaft leer auszugehen. Um ihre Pflichtteilsansprüche durchzusetzen, müssen diese Erben jedoch vor Gericht auf Herabsetzung klagen. Tun sie das nicht innert Jahresfrist ab Eröffnung einer allfälligen Verfügung von Todes wegen (bzw. ab Kenntnis der Verletzung), bleibt die Verletzung bestehen.
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Eheschliessung
Die Eheschliessung wird durch die Verlobung eingeleitet, dem das Vorbereitungsverfahren folgt. Nach dessen Abschluss kommt die Trauung, wobei die Ehe unter gewissen Umständen für ungültig erklärt werden kann.
Weiterlesen →Verfügung von Todes wegen
Wer Nachkommen, Eltern, den Ehegatten, eine eingetragene Partnerin oder einen eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von mit Verfügung von Todes wegen verfügen. Der Gesetzgeber kennt dabei zwei Arten: letztwillige Verfügungen (Testamente) und Erbverträge.
Weiterlesen →Pauschalbesteuerung
Bei der Pauschalbesteuerung werden Ausländer basierend auf ihrem Aufwand nach dem ordentlichen Steuertarif besteuert.
Weiterlesen →Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
Die Ehegatten schulden einander Treue und Beistand. Sie sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
Weiterlesen →Schutz der Persönlichkeit
Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. Wer in seiner Persönlichkeit verletzt wird, kann vor Gericht.
Weiterlesen →Pfändungsanschluss
Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen mittels Pfändungsanschluss an der Pfändung teil.
Weiterlesen →Reihenfolge der Pfändung
Die Reihenfolge der Pfändung beginnt mit dem beweglichen Vermögen, wobei zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs gepfändet werden.
Weiterlesen →Erbteilung – Wie ist die Erbschaft zu teilen?
Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen. Sie können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Erbteilung frei vereinbaren.
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