Testament

Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung zu verfügen.

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Betreibungsbegehren

Das Betreibungsbegehren leitet das Betreibungsverfahren ein. Enthält das Betreibungsbegehren alle benötigten Angaben und sind die Kosten sind vom Gläubiger vorgeschossen worden, so erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.

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Ausschlagung des Erbe

Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen. Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet.

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