Mit der Revision des Rechnungslegungsrechts wurden u.a. die handelsrechtlichen Gliederungsvorschriften überarbeitet. Zum einen wird der Aufbau der Bilanz vorgeschrieben, als auch die Mindestgliederungsvorschriften der Bilanz. Desweiteren wird die Mindestgliederung der Erfolgsrechnung für die Produktionserfolgsrechnung (sog. Gesamtkostenverfahren) und die Absatzerfolgsrechnung (sog. Umsatzkostenverfahren) vorgeschrieben. Neu gibt es für die meisten Unternehmen einen Zwang zur Erstellung eines Anhangs.
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