Bei der Sachgewährleistung müssen der Kaufsache zugesicherte Eigenschaften fehlen, oder der Wert der Kaufsache oder deren Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufgehoben oder erheblich vermindert sein. Der geltend gemachte Sachmangel muss bereits vor dem Gefahrenübergang bestanden haben und der Käufer durfte nichts vom Sachmangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wissen. Hat der Käufer die Sache unverzüglich geprüft sowie gerügt, so kann der Käufer seine Wahlrechte (Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung) geltend machen.
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