Fund und Finderlohn – wer es findet, darf es behalten?

Wer eine verlorene Sache findet, hat den Eigentümer davon zu benachrichtigen. Wenn der Finder den Eigentümer nicht kennt, muss er entweder die Polizei über den Fund informieren, oder selber den Fund bekannt machen. Wird eine verlorene Sache in einer Anstalt zum öffentlichen Gebrauch oder öffentlichen Verkehr gefunden, so ist sie der mit der Aufsicht betrauten Personen abzuliefern. Gibt der Finder die Sache zurück, so hat der Finder Anspruch darauf, dass der Eigentümer ihm alle Ausgaben ersetzt, sowie auf einen angemessenen Finderlohn, ausser der Fund fand in einer Anstalt zum öffentlichen Gebrauch oder öffentlichen Verkehr statt.

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Ersitzung

Hat jemand eine fremde bewegliche Sache ununterbrochen und unangefochten während fünf Jahren in gutem Glauben als Eigentum in seinem Besitz, so wird er durch Ersitzung Eigentümer.

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