Rechtsgewährleistung – Eviktionshaftung im Kaufvertrag

Der Käufer hat Anspruch auf die Rechtsgewährleistung, wenn der Rechtsmangel schon zur Zeit des Vertragsschlusses bestand, der Käufer keine Kenntnis von der Gefahr der Entwehrung hatte, der Kaufgegenstand bereits übergeben wurde, der Kaufgegenstand entwehrt wurde, die Haftung nicht vertraglich beschränkt wurde und die Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist. Hat der Dritte die besseren Rechte geltend gemacht und ist der Kaufgegenstand somit (teilweise) entwehrt, kann der Käufer vom Verkäufer u.a. die Rückerstattung des bezahlten Preises zuzüglich Zinsen und abzüglich einem (hypothetischen) Nutzungsentgelt verlangen.

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