Beim Personalverleih handelt es sich um ein Dreiecksverhältnis zwischen dem Arbeitgeber (Verleihbetrieb), dem Einsatzbetrieb und dem Arbeitnehmer. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber wesentliche Weisungsbefugnisse und die Fürsorgepflicht über den Arbeitnehmer an den Einsatzbetrieb abtritt. Von den drei Formen des Personalverleihs sind lediglich Temporärarbeit und Leiharbeit bewilligungspflichtig, nicht hingegen gelegentliches Überlassen.
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