Missbräuchliche AGB in Konsumverträgen sind verboten und unterliegen daher der offenen Inhaltskontrolle, weshalb die Gerichte auch die AGB (und deren Klauseln) inhaltlich beurteilen dürfen. Das Gericht unternimmt mittels offener Inhaltskontrolle die Geltungskontrolle, die Auslegungskontrolle und die Inhaltskontrolle. Betreffen die AGB jedoch Nichtkonsumenten, so unterliegen die AGB der verdeckten Inhaltskontrolle. Demnach beschränkt das Gericht die Kontrolle auf die Geltungskontrolle und die Auslegungskontrolle.
Weiterlesen →