Depotstimmrecht

Der Aktionär muss seine Mitgliedschaftsrechte nicht persönlich ausüben. Er kann seine Aktien auch durch einen Dritten vertreten lassen. Hierbei stehen ihm verschiedene Möglichkeiten offen. So kann er einen Dritten bevollmächtigen. Dieser Dritte kann eine Person aus seinem persönlichen Umfeld sein. Gegebenenfalls schlägt die AG dem Aktionär ein Organ oder eine andere abhängige Person (sog. Organvertreter) als Vertreter vor. In diesem Fall muss sie aber gleichzeitig einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter benennen, den der Aktionär mit seiner Vertretung beauftragen kann. Ausserdem können die Banken oder die Vermögensverwalter, bei denen die Aktien hinterlegt sind (sog. Depotvertreter), dem Aktionär anbieten, seine Aktien zu vertreten (sog. Depotstimmrecht). An der GV muss bekannt gegeben werden, wie viele Aktien von Organ-, unabhängigen Stimmrechts- und Depotvertretern vertreten werden.

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Generalversammlung

Die Generalversammlung der Aktionäre ist das oberste Organ jeder Aktiengesellschaft. Es existieren verschiedene GV-Arten. Verschiedene gesetzliche und statutarische Bestimmungen äussern sich zur Durchführung der Generalversammlung und der damit verbundenen Aktionärsrechte und -pflichten.

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Nichtigkeitsklage – Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen

Die Geltendmachung der Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen kann von jedermann und jederzeit, der ein Interesse hat, geltend gemacht werden. Die Nichtigkeitsklage kann erhoben werden, wenn gesetzliche Kontrollrechte beschränkt, zwingende Aktionärsrechte, Grundstrukturen der Aktiengesellschaft oder der Kapitalschutz verletzt wird sowie wenn formelle Mängel vorliegen. festgestellt werden. Die Geltendmachung der Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen ist grundsätzlich an keine Frist gebunden.

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Anfechtungsklage – Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen

Jeder Aktionär und der Verwaltungsrat als Organ sind zur Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen mittels Anfechtungsklage legitimiert. Mit der Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen können Rechtsverletzungen geltend gemacht werden, nicht jedoch eine allfällige fehlende Angemessenheit oder Zweckmässigkeit. Die Gründe, mit welcher eine Anfechtungsklage erhoben werden kann, wurde gesetzlich mit einer Generalklausel (Verstoss gegen Gesetz oder Statuten) und vier nicht abschliessenden Einzeltatbeständen umschrieben.

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Décharge – Entlastungsbeschluss

Mit der Décharge erhalten u.a. die mit der Geschäftsführung betrauten Personen die Gewissheit, ob Ansprüche gegen sie erhoben werden oder nicht. Dem liegt die aktienrechtliche Verteilung der Haftung zu Grunde und der damit verbundenen Entlastungsmöglichkeit derjenigen Personen, die eine persönliche Haftung kennen. Die Wirkung der Décharge besteht darin, dass die Gesellschaft auf Schadenersatzansprüche gegen die verantwortlichen Personen verzichtet.

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