Zulässigkeit von Praxisänderungen

Praxisänderungen sind zulässig bei ernsthaften und sachlichen Gründen, sofern die Änderung grundsätzlich und wegleitend erfolgt. Das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung muss zudem überwiegen und es darf kein Verstoss gegen Treu und Glauben vorliegen.

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Scheidung und Ehetrennung

Die Ehescheidung kann auf gemeinsames Begehren gerichtlich ausgesprochen werden. Liegt eine Ehetrennung vor, so wird die Ehe nach 2 Jahren geschieden. Bei Unzumutbarkeit jedoch sofort.

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