Eine Delegation von Rechtsetzungskompetenzen vom Gesetzgeber auf den Verordnungsgeber ist zulässig ist, falls kein Verfassungsausschluss vorliegt, die Delegationsnorm in einem formellen Gesetz enthalten ist, sich diese auf ein Sachgebiet beschränkt und in der Delegationsnorm die Grundzüge der zu delegierenden Materie geregelt werden.
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