Wer betrieben wird, erhält vom Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl, mit der Aufforderung, innert 20 Tagen zu bezahlen, oder innert 10 Tagen Rechtsvorschlag zu erheben. Der Rechtsvorschlag richtet sich gegen den Bestand der Forderung. Der Rechtsvorschlag ist nicht zu begründen. Wurde Rechtsvorschlag erhoben, so erhält der Gläubiger eine Mitteilung auf seinem Exemplar des Zahlungsbefehls. Ein erhobener Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung, weshalb der Gläubiger das Rechtsöffnungsbegehren stellen muss, um den Rechtsvorschlag beseitigen zu können. Kommt es zu einem Gläubigerwechsel, so darf der Schuldner einen nachträglichen Rechtsvorschlag erheben.
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Konkurseröffnung
Das Gericht entscheidet ohne Aufschub, auch in Abwesenheit der Parteien. Es spricht die Konkurseröffnung aus, sofern nicht ein Ausschlussgrund vorliegt.
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