Unter absichtlicher Täuschung versteht man, wenn eine Vertragspartei die andere Vertragspartei absichtlich täuscht und dadurch ein Vertrag zustande kommt. Dieser Vertrag ist jedoch für die getäuschte Partei nicht verbindlich.
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Grundlagenirrtum
Der Grundlagenirrtum ist ein qualifizierter Motivirrtum. Er bedarf der subjektiven und objektiven Wesentlichkeit, sowie der Erkennbarkeit der Bedeutung des vorgestellten Sachverhalts für die Gegenpartei. Bei Vorliegen eines Grundlagenirrtums liegt die Unverbindlichkeit des Vertrags vor, wobei das Bundesgericht die Ungültigkeitstheorie anwendet.
Weiterlesen →Vaterschaft durch Anerkennung
Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. Befand er sich in einem Irrtum, so kann er innert 1 Jahr der Kenntnis eine Klage dagegen erheben.
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