Bezugsrecht

Wenn eine Gesellschaft eine Kapitalerhöhung vornimmt, so besteht grundsätzlich ein Bezugsrecht der Aktionäre im Umfang ihrer bisherigen Beteiligung. Dadurch soll verhindert werden, dass sich die „Beteiligungsquote“ der Aktionäre auf eine ihnen schadende Weise verändert. Wenn „wichtige Gründe“ bestehen, kann das Bezugsrecht jedoch entzogen werden, falls keiner auf unsachliche Weise begünstigt oder benachteiligt wird.

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Statuten

Die Statuten schaffen individuell für eine ganz bestimmte Aktiengesellschaft eine objektive Ordnung. Die Festsetzung und Änderung der Statuten ist grundsätzlich eine unübertragbare Befugnis der Generalversammlung. Dazu genügt grundsätzlich das absolute Mehr der vertretenen Aktienstimmen, sofern nicht statutarisch oder gesetzlich ein höheres Quorum festgelegt ist.

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Ordentliche Kapitalerhöhung

Eine Kapitalgesellschaft nimmt eine ordentliche Kapitalerhöhung in den meisten Fällen vor, um flüssige Mittel zu beschaffen. Dabei steht die ordentliche Kapitalerhöhung als Alternative zur Darlehensbeschaffung. Da Darlehensbeschaffung nicht immer einfach ist, kann eine Kapitalerhöhung auch bloss der Verbesserung der Eigenkapitalstruktur dienen, um gerade die Kreditwürdigkeit zu verbessern. Schliesslich werden Kapitalerhöhungen auch vorgenommen um Sachwerte in eine Kapitalgesellschaft einzubringen (Sacheinlage).

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Genehmigte Kapitalerhöhung

Eine Kapitalgesellschaft nimmt eine genehmigte Kapitalerhöhung in den meisten Fällen vor, um von neuen Investoren flüssige Mittel zu beschaffen. Im Gegensatz zur ordentlichen Kapitalerhöhung erhält hier das oberste Leitungsorgan (Verwaltungsrat/Geschäftsführung) eine Ermächtigung während einer Dauer von 2 Jahren neue Gesellschafter zu finden und das Kapital zu erhöhen. Dies ermöglicht eine flexible Suche nach Investoren.

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