Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.
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Konkurrenzverbot
Ein Konkurrenzverbot gilt nur für diejenigen Mitarbeiter, die während dem Arbeitsverhältnis einen Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse erhielten und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnten. Das Konkurrenzverbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen. Übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so hat er den Schaden, den dem Arbeitgeber daraus entsteht, zu ersetzen.
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