Massenentlassung

Eine Massenentlassung ist die Kündigung von einer grösseren Anzahl von Mitarbeitern eines Betriebs innerhalb von 30 Tagen, ohne dass der Kündigungsgrund in deren Person liegt. Plant der Arbeitgeber eine Massenentlassung, so muss er zuerst die Arbeitnehmer konsultieren, die eine echte Chance haben sollen, um Alternativen aufzuzeigen. Führt dies zu keiner Lösung, so muss das kantonale Arbeitsamt informiert werden. Erst danach, darf eine Massenentlassung vorgenommen werden.

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Verantwortlichkeitsklage gegen Exekutivorgane

Der Verantwortlichkeitsklage gegen Exekutivorgane, welche eine persönliche Haftung darstellt, unterliegen formelle Organe, materielle Organe sowie faktische Organe. Die Organe haften für diejenigen Schäden, die aufgrund einer Verletzung ihrer aktienrechtlichen Pflichten entstanden sind. Die Widerrechtlichkeit einer unmittelbaren Schädigung der Handlung der Organe besteht somit in der Verletzung solcher Bestimmungen, die zum Schutz der Aktionäre oder Gläubiger aufgestellt wurden. Bei der mittelbaren Schädigung genügt es hingegen, wenn die Organe eine gesetzliche oder statutarische aktienrechtliche Organpflicht verletzen, wenn diese dazu dient, die Gesellschaft, den Aktionär oder den Gläubiger zu schützen.

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Überschuldung

Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind. Das leitende Organ muss die Bilanz deponieren. Wein keine Aussicht auf Sanierung besteht, wird der Konkurs eröffnet.

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