Das Bundesgericht erteilt derLüftungsfensterpraxis in einigen Kantonen eine Absage, die Lärmbelastung bei Neubauten nur bei einem Lüftungsfenster zu ermitteln. Dem Schutzgedanken des Umweltrechts entspricht jedoch nur die Sicherstellung der Einhaltung der Grenzwerte an sämtlichen Fenstern lärmempfindlicher Räume.
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