Im Zivilprozess werden mehrere Prozessmaximen unterschieden. Der Dispositionsgrundsatz ist typisch für das ordentliche Verfahren und bedeutet, dass die Parteien über den Streitgegenstand bestimmen. Der Offizialgrundsatz stellt das Gegenteil dar, wobei hier das Gericht von den Anträgen der Parteien abweichen kann. Die Verhandlungsmaxime und der Untersuchungsgrundsatz behandeln die Thematik der Behauptungs-, Substanziierungs- und Bestreitungslast sowie der Beweislast.
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