Eine Absichtsanfechtung kann angestrebt werden, wenn der Schuldner mit Schädigungsabsicht seinen Gläubiger schädigt und der begünstigte Vertragspartner darüber Bescheid wissen musste. Die Handlung muss innerhalb von 5 Jahren vor der Pfändung oder der Konkurseröffnung erfolgt sein. Damit eine Handlung mittels Absichtsanfechtung angefochten werden kann, muss sie während der 5-jährigen Verdachtsfrist getätigt worden sein und während der 2-jährigen Verjährungsfrist eingeklagt werden. Eine erfolgreiche Anfechtungsklage (bspw. aufgrund einer Absichtsanfechtung) hat keine materiellrechtliche Wirkung. Der Dritte bleibt aus zivilrechtlicher Sicht Eigentümer der erworbenen Sache. Er hat aber die Beschlagnahme und Verwertung zu dulden.
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Schenkungsanfechtung
Mit der Schenkungsanfechtung wird den Gläubigern eines Schuldners ermöglicht, Schenkungen und andere Vermögensverfügungen die einer Schenkung gleich kommen, also wo die Leistung und die Gegenleistung, welche in einem Missverhältnis stehen, zu korrigieren. Falls die Schenkung innerhalb eines Jahres vor Pfändung oder Konkurs erfolgte, haftet der verschenkte Vermögenswert trotzdem den Gläubigern zur Deckung ihrer Forderungen.
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