Die Verwertungsfristen für bewegliche Sachen und Forderungen beginnen frühestens zehn Tage und spätestens zwei Monate nach Eingang des Begehrens.
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Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen
Die Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen erfolgt entweder über eine öffentliche Versteigerung oder einen Freihandverkauf.
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